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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte (Mitversicherte) bereits vor Eintritt der durch die überdosierte Medikamenteneinnahme bedingten Zurechnungsunfähigkeit grob schuldhaft außer Acht lassen müssen, dass er nach deren Eintritt eine Kerze anzünden, auf dem Couchtisch neben brennbarem Material abstellen, anschließend einschlafen und dadurch einen Brand in der Wohnung verursachen könnte. Im Verfahren sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich für den Beklagten bereits im Zeitpunkt der Einnahme der Substanzen gegen 8:00 Uhr in der Früh des 29. 10. 2021 in besonders starkem Maße die Möglichkeit aufdrängen hätte müssen, dass er am Abend nach Einbruch der Dunkelheit (also mehr als 10 Stunden später) aufgrund einer ausgefallenen Glühbirne eine Kerze anzünden, ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen auf dem Couchtisch abstellen und daneben einschlafen werde. Der Versicherer hat auch konkrete Umstände, aus denen dem Beklagten ein entsprechender Vorwurf gemacht werden hätte können, nicht vorgebracht. Der Regressanspruch des Versicherers besteht daher schon deshalb nicht zu Recht.
versdb 2025, 36
Feuer
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