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Sturmschadenversicherung: Risikoausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden

(Bild: © Nedrofly – stock.adobe.com)

Sturmschadenversicherung: Risikoausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden

24. November 2025

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5 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Sturm zerstörte einen landwirtschaftlichen Schuppen samt Silo und beschädigte ein weiteres Gebäude. Der Versicherer anerkannte den Schaden nur teilweise und verwies auf Ausschlüsse für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden sowie auf fehlende Voraussetzungen für eine Neuwerterstattung. Der Streit darüber gelangte schließlich zum OGH. (OGH 7 Ob 143/25t)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Sturmschadenversicherung für verschiedene landwirtschaftliche Gebäude abgeschlossen. Der Vertrag umfasste unter anderem einen Schuppen und ein Wirtschaftsgebäude. Nach einem Sturmereignis im August 2022 wurden der Schuppen und der darin befindliche Silo zerstört und das Wirtschaftsgebäude beschädigt. Der Kläger begehrte rund 162.600 Euro an Entschädigung; darunter Ersatz für die Wiederherstellungskosten beider Gebäude, die Anschaffung eines neuen Silos sowie Eigenleistungen für Aufräumarbeiten. Die Beklagte zahlte vorprozessual 40.000 Euro für den Schuppen. Sie lehnte jedoch darüberhinausgehende Ansprüche ab und berief sich auf den Risikoausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden sowie auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine Neuwerterstattung. Das Erstgericht sprach dem Kläger noch über 90.000 Euro zu, das Berufungsgericht reduzierte die Summe auf 21.600 Euro. Der Kläger erhob dagegen außerordentliche Revision.

Wie ist die Rechtslage?

In der Sturmschadenversicherung gelten abgestufte Regelungen zum Leistungsumfang. Neben der primären Risikobegrenzung enthalten viele Versicherungsbedingungen sekundäre Risikobegrenzungen in Form von Risikoausschlüssen. Nach Art 3 der Allgemeinen Bedingungen F671 war der Schaden an beweglichen Sachen in offenen Gebäuden ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Kläger argumentierte, der Silo sei dem versicherten Inventar zuzurechnen und daher gedeckt. Der OGH folgte dem nicht: Der Risikoausschluss sei klar formuliert, systematisch korrekt platziert und umfasse alle beweglichen Sachen in offenen Gebäuden, unabhängig davon, ob sie im Versicherungsschein angeführt sind. Eine Einschränkung auf zusätzlich mitversicherte Sachen sei dem Bedingungswortlaut nicht zu entnehmen. Nachdem sich der Silo in einem offenen Gebäude (Schuppen) befand, ist dieser von der sekundären Risikobeschränkung der Klausel F671 umfasst und der Schaden daher nicht zu decken.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Neuwertentschädigung für den Schuppen selbst und das Wirtschaftsgebäude verneinte der OGH weitergehende Ansprüche. Laut Art 4.1.3 F637 setzt der Anspruch auf den über den Zeitwert hinausgehenden Neuwertersatz voraus, dass die Wiederherstellung tatsächlich gesichert ist. Zudem ist der Ersatzbetrag durch den tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand gedeckelt. Für beschädigte Gebäude genügt eine Sanierung, ein vollständiger Neubau ist nicht geschuldet. Im Fall des Wirtschaftsgebäudes war die Sanierung mit 8.000 Euro beziffert worden. Ein darüberhinausgehender Anspruch, etwa auf Neubaukosten, bestand nicht.

Die außergerichtlich geleistete Zahlung von 40.000 Euro wurde vom OGH als vollständige Abgeltung der Ersatzansprüche für den Schuppen und der Eigenleistungen anerkannt. Der Kläger behauptete weiters, dass die Beklagte durch die Zahlung konkludent auf vertragliche Einwände verzichtet habe, dies wurde vom OGH verneint, die Beklagte durfte sich im Prozess auf die vereinbarten Bedingungen berufen.

Schlussfolgerung

Wie der OGH in der vorliegenden Entscheidung unter anderem klargestellt hat, wird mit der primären Risikoumschreibung festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene kann dann durch eine sekundäre Risikobegrenzung der Deckungsumfang wieder eingeschränkt werden, damit für den Versicherer eine Kalkulation seines Risikos möglich und dieses überschaubar wird. Damit muss der Versicherungsnehmer auch rechnen, weshalb ein klar formulierter Risikoausschluss, der systematisch richtig platziert und branchenüblich ist, weder ungewöhnlich bzw. überraschend, noch gröblich benachteiligend ist.

Bei der Neuwertentschädigung stellt der OGH klar: Maßgeblich ist nicht der hypothetische Neubauwert, sondern der konkret anfallende Wiederherstellungsaufwand zum Neuwert, dieser kann auch in bloßen Sanierungskosten bestehen, wenn eine Sanierung möglich bzw. tunlich ist. Ein Anspruch auf vollen Neuwert besteht nur, wenn die Wiederherstellung gesichert ist und tatsächlich Kosten in entsprechender Höhe anfallen. Auch außergerichtliche Zahlungen des Versicherers gelten nicht automatisch als Verzicht auf vertragliche Einwendungen.

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