Rückenleiden sind einer der häufigsten Gründe für längere Arbeitsunfähigkeit. In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zählen sie zu den klassischen Leistungsfällen. In der Grundfähigkeitsversicherung (GF) führen sie hingegen in der Praxis überraschend oft zu keiner Leistung. Und genau das wird in der Beratung noch immer unterschätzt.
Artikel von:
Mag. Erwin Weintraud
ÖVM-Vorstand
Während die BU prüft, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann, fragt die GF nur: Ist eine versicherte Grundfähigkeit im Sinne der Bedingungen dauerhaft verloren? Eine Tätigkeitsbeschreibung, Verweisungsprüfung oder berufskundliche Gutachten entfallen. Das vereinfacht die Leistungsprüfung – macht sie aber auch gnadenlos klar.
Bei Rückenbeschwerden kommen grundsätzlich Fähigkeiten wie Knien und Bücken, Heben und Tragen, Sitzen, Stehen, Gehen oder Treppensteigen infrage. Doch ob daraus tatsächlich ein Leistungsfall wird, entscheidet nicht das ärztliche Attest, sondern das Kleingedruckte. Und genau dort trennt sich Kundenfreundlichkeit von Leistungshürde.
Aus meiner Sicht ist „Knien und Bücken“ der wichtigste Leistungsauslöser bei Rückenproblemen. Hier zeigt sich besonders deutlich, wie groß die Unterschiede zwischen den Anbietern sind. Muss nur der Boden berührt werden – oder ein Gegenstand aufgehoben? Genügt ein Knie oder müssen beide zum Einsatz kommen? Erfolgt das Aufrichten in einem Zug oder mit Unterbrechung? Was nach juristischen Spitzfindigkeiten klingt, entscheidet im Ernstfall über mehrere hundert Euro Rente pro Monat – oder über gar nichts.
Auch bei Gehen, Stehen und Treppensteigen erleben wir regelmäßig, wie sehr Definitionen über Leistung oder Ablehnung bestimmen. 400 Meter Gehstrecke, Pausenregelungen, Zeitvorgaben und vor allem die Frage, welche Hilfsmittel zulässig sind, machen aus einer scheinbar klaren Fähigkeit eine echte Hürde. Unklare Hilfsmittelklauseln wirken fast immer zulasten der Versicherten.
Die unbequeme Wahrheit lautet daher: Viele Rückenpatienten erfüllen trotz massiver Beschwerden keine einzige Grundfähigkeitsdefinition. Sie sind arbeitsunfähig, aber nicht „grundfähigkeitsunfähig“. Für körperlich tätige Menschen kann das im Leistungsfall ein böses Erwachen bedeuten.
Deshalb darf die Grundfähigkeitsversicherung nicht als günstige BU verkauft werden. Sie ist ein anderes Produkt mit einer völlig anderen Leistungslogik. Als Ergänzung, Überbrückung oder Alternative bei erschwerter BU-Absicherung kann sie sinnvoll sein – als vollwertiger Ersatz ist sie bei Rückenrisiken jedoch meist zu kurz gedacht.
Mein klares Fazit: Wer GF berät, muss nicht Tarife erklären – sondern Leistungshürden. Alles andere ist kein Verkauf, sondern Einladung zur späteren Enttäuschung.
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