In der aktuellen Rechtsschutz-im-Fokus-Reihe geht es um den Rechtsschutz für Erbrecht, der in der Vermittlungs- und Beratungspraxis bisweilen ein stiefmütterliches Dasein fristet. Dies kann sich im Schadenfall rächen, denn die Erwartungshaltung des Kunden ist nach einem Erbfall, der zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt, oft recht hoch; die Kostendeckungsrealität kann damit im Hinblick auf deckungsmäßige Verfahrenseinschränkungen, zeitliche Risikoausschlüsse usw. u.U. nicht mithalten. Im zweiten Teil geht Prof. Erwin Gisch unter anderem auf den Versicherungsfall und die Serienschadenklausel im Erb-Rechtsschutz-Kontext näher ein.
Artikel von:
Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA
Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien
Im Erb-Rechtsschutz gilt für den Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich die Verstoßtheorie
Im Erbrechtsschutz knüpft der Versicherungsfall i.d.R. an den erstmaligen (behaupteten) Rechtsverstoß an. Maßgeblich ist somit der erste Anknüpfungspunkt, der den Konflikt auslöst – nicht die spätere Prozessstufe.
In erbrechtlichen Konstellationen liegt der Verstoß somit regelmäßig nicht schon in der Errichtung eines Testaments, sondern etwa in der Bestreitung eines Erbrechts, der Nichtanerkennung eines Pflichtteils oder der Weigerung, ein Vermächtnis zu erfüllen.
Ebenso ist nicht jeder erbrechtliche Konflikt „vorvertraglich“, nur weil er an frühere Vermögensdispositionen (z.B. Schenkungen) anknüpft. Entscheidend bleibt der Verstoßzeitpunkt im Sinn der ARB. Gleichzeitig mahnt die Rechtsprechung (siehe etwa OGH 7 Ob 239/13t) zu strikter Obliegenheitstreue: Wer dem Versicherer im Deckungsverfahren unvollständig oder widersprüchlich berichtet, riskiert den Versicherungsschutz.
Beispiel OGH 7 Ob 165/17s:
Die VN begehrte Deckungspflicht für eine Klage auf den Schenkungspflichtteil. Nach höchstgerichtlicher Judikatur zur hier noch maßgeblichen Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) ist ein den Nachlasspflichtteil übersteigender Vorempfang immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen (RIS-Justiz RS0127346). Deshalb ist zwischen Nachlasspflichtteil und dem Schenkungspflichtteil einerseits sowie zwischen Vorempfängen und Schenkungen andererseits zu unterscheiden (vgl. OGH 2 Ob 186/10g; 2 Ob 529/95). Letztgenannte Differenzierung erfordert die bisweilen schwierige Unterscheidung, ob erfolgte Zuwendungen nun tatsächlich als Vorempfang oder doch als Schenkung zu qualifizieren sind (siehe OGH 2 Ob 219/12p). Die Mitteilung der VN an den RS-VR vom 3.8.2015 lautet: „Es liegen keine Vorausempfänge vor“.
Der OGH sah die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit als evident an. Für die Leistungspflicht des Versicherers sind – so das Höchstgericht – vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Für den Umfang der Leistungspflicht ist es nämlich wesentlich, ob dem Begehren der Schenkungspflichtteilsklage bereits zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen entgegengehalten werden können. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (7 Ob 239/13t). Genau diese Aufklärung hat die VN aber nicht gegeben, weil sie in ihrer Mitteilung vom 3.8.2015 nicht etwa die Rechtsansicht formulierte, erfolgte Zuwendungen seien nicht anzurechnen, sondern erklärte, „es liegen keine Vorausempfänge vor“; dies war für den beklagten Versicherer als – allerdings nicht der Realität entsprechende – Tatsachenmitteilung dahin zu (misszu-)verstehen, dass die VN überhaupt keine Zuwendungen erhalten habe. Bei dieser Sachlage ist […] die Aufklärungsobliegenheit nach Art 8.1.1. ARB 2003 verletzt.
Serienschaden – eine Versicherungssumme für einen Lebensvorgang
Fallen mehrere Versicherungsfälle ursächlich und zeitlich in einen einheitlichen Lebensvorgang, liegt ein Serienschaden vor; die Versicherungssumme steht dann nur einmal zur Verfügung.
In der Praxis besonders heikel im Erbrecht: Erbrechtsstreit (z.B. Feststellung der Erbfolge) plus Pflichtteils-/Ergänzungsansprüche gegen denselben Gegner aus demselben Erbfall. Die Rechtsprechung (siehe OGH 7 Ob 135/21k) qualifizierte dies als Serienschaden.
Konsequenz: Bei absehbar „vielsträngigen“ Erbkonflikten muss die Versicherungssumme realistisch dimensioniert werden; sonst könnte die Deckung schon im „ersten Akt“ aufgebraucht sein.
… und noch einmal: Rückbindung an die Verfahrensarten:
Im streitigen Verfahren (ZPO) sind Kostenpositionen (RATG, Kostenersatz, Beweisthemen) anders kalkulierbar als im Außerstreit (AußStrG), das teils amtswegig ermittelt und Beschlusswege kennt. Für die Praxis des Erb-Rechtsschutz-Schadens bedeutet das in der Verfahrensvariante „Außerstreitverfahren“:
Bei §§ 161 ff AußStrG ist Deckung in allen Instanzen vorgesehen (Sonderausnahme).
In anderen Außerstreitmaterien gilt regelmäßig: Kostendeckung nur für das Rechtsmittelverfahren – eine für Mandanten oft überraschende Schranke, die rechtzeitig zu erklären ist.
Unverbindliche Checkliste:
- Anknüpfungspunkt sauber datieren (Verstoß, nicht Vorgeschichte);
- Seriennähe prüfen (gleicher Gegner, gleicher Erbfall, gleiches Kausalbündel?);
- Verfahrensart bestimmen (ZPO vs. AußStrG) und Instanzenlogik des ARB-Bausteins beachten;
- Zeitklauseln doppelt prüfen (Erbfall-Ausschluss plus Wartefrist);
- Obliegenheiten (Art 8 ARB) strikt beachten.
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