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Neuwertentschädigung nur bei gesicherter Wiederherstellung

(Bild: © KraPhoto – stock.adobe.com)

Neuwertentschädigung nur bei gesicherter Wiederherstellung

16. Februar 2026

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Stall- und Wirtschaftsgebäude war gegen Sturmschäden zum Neuwert versichert. Nach Schäden am Dachstuhl begehrten die Versicherungsnehmer die Auszahlung des Neuwerts, die Versicherungsbedingungen knüpfen diese jedoch an die Wiederherstellung oder deren Sicherung. (7Ob 127/25i)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht ein Bündelversicherungsvertrag, der auch ein Stall- und Wirtschaftsgebäude umfasst und Versicherungsschutz gegen Sturmschäden bietet. Die Gebäudeversicherung wurde zum Neuwert abgeschlossen. Infolge eines Föhnsturms sowie erheblicher Schneelasten nach starken Schneefällen kam es zu Schäden am Dachstuhl des Gebäudes. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) zugrunde. Artikel 10 AStB begrenzt den Anspruch im Versicherungsfall zunächst nur auf den Zeitwert, wobei der Rechtsanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren Sicherung abhängt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben. Die Kläger begehrten rund 135.000 Euro aus dem Versicherungsvertrag. Die Sanierungskosten lagen bei rund 165.000 Euro; die Vorinstanzen sprachen den Klägern nur 9.000 Euro zu und wiesen das Mehrbegehren ab, weil die Wiederherstellung nicht gesichert sei. Dagegen erhoben die Kläger außerordentliche Revision.

Wie ist die Rechtslage?

Wieder einmal hat der OGH zur „strengen Wiederherstellungsklausel“ rechtlich Stellung genommen und wiederholt bestätigt, dass der Zweck der Klausel in der Begrenzung des subjektiven Risikos liegt, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Die Klausel stellt sohin eine Risikobegrenzung dar.

Ob die Verwendung im Sinn der Wiederherstellung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; eine hundertprozentige Sicherheit ist dabei nicht erforderlich, vielmehr genügt es, dass aufgrund der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung besteht. Als grundsätzlich ausreichend wird der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung angesehen, während demgegenüber die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, reine Bauplanungen oder lediglich behelfsmäßige Reparaturen nicht genügen, um die Wiederherstellung als gesichert anzusehen.

Im vorliegenden Fall wurde die Ansicht der Vorinstanzen mit Verweis auf die getroffene Feststellung bestätigt, dass eben nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger tatsächlich eine Wiederherstellung oder Sanierung beabsichtige, weshalb die geltend gemachten Kosten dem Kläger (noch) nicht zustehen würden.

Schlussfolgerung

Bei einer strengen Wiederherstellungsklausel ist die Neuwertentschädigung grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn die Wiederherstellung im Sinn der Bedingungen als „gesichert“ anzusehen ist; wann dies der Fall ist und wann eben nicht, ist anhand der einzelnen Umstände zu bewerten. Es darf jedenfalls kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Wiederherstellung tatsächlich durchgeführt wird. Ist die Wiederherstellung noch nicht gesichert, so bleibt die Versicherungsleistung vorerst auf den Zeitwert beschränkt.

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