7Ob121/25g
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Klausel im Versicherungsvertrag (Einbruchdiebstahldeckung für Traktoren): "Abweichend zu Artikel 5 gilt der Versicherungsschutz nur in Österreich in allseits umschlossenen und versperrten Gebäuden sowie im allseits von Mauern umschlossenen Hofraum, soferne das Einfahrtstor versperrt ist.“
Das Garagentor des Wirtschaftsgebäudes war unversperrt und somit war ein ungehinderter Zugang von der Straße zur Maschinenhalle möglich. Zudem war der die – wenn auch steile, so doch begehbare – Böschung umzäunende Maschendraht zur Zeit des Vorfalls so schlecht gespannt, dass ein problemloses Übersteigen des Zauns möglich war, wobei der Zaun überdies an einer Stelle eine Lücke aufwies. Selbst wenn man am Weg zur Maschinenhalle ein Hundegehege passieren musste, war der Traktor somit nicht in einem versperrten Gebäude abgestellt, was einem durchschnittlich verständigen VN klar sein muss. Der Versicherer ist leistungsfrei.
versdb 2025, 43
Einbruchdiebstahl
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