7Ob142/25w
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Gemäß § 178g Abs 1 VersVG hat der Versicherer eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung unverzüglich bestimmten Stellen (unter anderem dem Kläger) mitzuteilen. Insoweit eine vom Versicherer erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unwirksam ist, besonders weil sie dem § 178f VersVG und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen die Versicherungsverträge geschlossen sind, widerspricht, sind diese Stellen berechtigt, vom Versicherer die Unterlassung dieser Änderung zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird;
Der Versicherer ist nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 178g Abs 1 VersVG nicht verpflichtet, den klagebefugten Institutionen neben der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen. Dazu ist der Versicherer gemäß § 178h Abs 1 VersVG nur über Verlangen einer klagebefugten Stelle verpflichtet.
Die Mitteilung des Versicherers über die Änderung der Prämie ging dem Kläger am 4. 12. 2023 zu. Da der Kläger kein Einsichtsverlangen gemäß § 178h Abs 1 VersVG erstattet hat, ist die am 22. 5. 2024 eingebrachte Klage verfristet.
versdb 2025, 44
Krankenversicherung
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