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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Nach § 2 Abs 4 lit b AVB liegen bei Selbständigen die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich und gegebenenfalls ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist nach den AVB zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, von der versicherten Person aufgrund ihres unternehmerischen Freiraums realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass Selbständige nicht als außerstande angesehen werden können, ihren Beruf auszuüben, sofern ihnen eine Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist.
Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast. Die versicherte Person hat daher im vorliegenden Fall (auch) nachzuweisen, dass ihr eine Umorganisation ihres Betriebs im Sinn des § 2 Abs 4 lit b AVB nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
versdb 2025, 45
Berufsunfähigkeitsrente
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