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Privathaftpflichtversicherung: Feuerwerkskörper als „Gefahr des täglichen Lebens“?

(Bild: ©Daniel - stock.adobe.com)

Privathaftpflichtversicherung: Feuerwerkskörper als „Gefahr des täglichen Lebens“?

07. Januar 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob eine Privathaftpflichtversicherung für Schadenersatzansprüche aus einem Unfall bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier eintritt. Ausgangspunkt war der unsachgemäße Umgang mit Feuerwerkskörpern durch einen alkoholisierten Mitarbeiter, der zur Verletzung eines Kollegen führte und eine rechtliche Auseinandersetzung bis vor den OGH nach sich zog. (7Ob144/25i)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der Kläger hatte beim Versicherer eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die auch eine Privathaftpflichtversicherung umfasste. Diese sollte Schadenersatzansprüche aus den „Gefahren des täglichen Lebens“ abdecken.

Die Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie nachfolgend:

Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 7

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers […] aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes, insbesondere […]

  • aus dem erlaubten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen F1 und F2 gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 (BGBl I 131/2009) in der jeweils gültigen Fassung;

[…]

Die Leistung der Versicherung – Artikel 11 […]

2. Privathaftpflichtversicherung

  • Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen.[…]
  • Die Kosten der Feststellung und Abwehr (auch vor Gericht) einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung, und zwar auch im Falle eines unberechtigten Anspruches. Diese Kosten werden auf die Höchsthaftungssumme angerechnet.“

Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die außerhalb der Arbeitszeit stattfand, zündete der Kläger im alkoholisierten Zustand Feuerwerkskörper der Klasse F2. Einen davon platzierte er zunächst in einer Blechdose, einen weiteren warf er in Richtung einer offenstehenden Werkstatttür. In der Werkstatt befand sich ein Mitarbeiter, der durch die Detonation verletzt worden sein soll und daraufhin Schadenersatzansprüche gegen den Kläger geltend machte.

Der Kläger begehrte von seiner Versicherung die Feststellung, dass für diese Ansprüche Versicherungsschutz aus der Privathaftpflicht bestehe. Das Erstgericht gab ihm recht, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.10.2025, Aktenzeichen: 7Ob144/25i führte der OGH zunächst aus, dass der Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ein klassischer, aber zugleich auslegungsbedürftiger Anknüpfungspunkt der Privathaftpflichtversicherung ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind damit jene Risiken gemeint, mit denen ein Durchschnittsmensch im privaten Alltag typischerweise rechnen muss. Die Versicherung soll auch ungewöhnliche Eskalationen von Alltagssituationen abdecken, nicht jedoch jede denkbare gefährliche oder riskante Tätigkeit.

Der OGH betont, dass es für die Einordnung nicht darauf ankommt, ob ein Verhalten rechtswidrig oder sorglos war. Auch Unachtsamkeit kann noch dem täglichen Leben zuzurechnen sein. Die Grenze ist dort erreicht, wo es sich um eine eigenständige, ungewöhnliche und besonders gefährliche Tätigkeit handelt.

Im konkreten Fall stellte der OGH darauf ab, dass Feuerwerkskörper der Klasse F2 ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die körperliche Unversehrtheit haben. Das Abbrennen solcher Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Raum – noch dazu alkoholisiert – sei keine bloße Fehlleistung im Alltag, sondern eine ungewöhnliche und gefährliche Handlung. Damit liege keine „Gefahr des täglichen Lebens“ mehr vor.

Schlussfolgerungen

Die Privathaftpflichtversicherung schützt vor typischen Alltagsrisiken, nicht jedoch vor Schäden aus bewusst eingegangenen, außergewöhnlich gefährlichen Handlungen wie dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern in ungeeigneter Umgebung.

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