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Corona-Betriebsschließung – Zahlt die Versicherung?

Corona-Betriebsschließung – Zahlt die Versicherung?

26. März 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Sind Betriebsschließungen auf Grund der Corona-Pandemie durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt? „Konkrete Aussagen sind nur anhand konkreter Bedingungen möglich“, weiß Schadenexperte Reinhard Jesenitschnig (Foto) von der C:M:S Contracta-Makler-Service GmbH. Er hat sich die Versicherungsbedingungen einiger österreichischer BUFT-Versicherer angesehen.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 3/26/2020

„In allen Bedingungen dieser Versicherungen ist die gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes und der daraus entstehende Unterbrechungsschaden, im Wesentlichen der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag während des vereinbarten Haftungszeitraumes, versichert. Interessant für unsere Zwecke ist die Prüfung der Gefahren, welche als versicherte Ursache der Betriebsunterbrechung vereinbart sind“, so Jesenitschnig.

Die wesentlichen Bedingungsstellen lauten beispielsweise wie folgt:

Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird…

Als Personenschäden gelten:

Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus resultierender Heilbehandlung, sowie Quarantäne in Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie.

Quarantäne ist eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht und die den Betrieb oder den Versicherungsnehmer betreffen.

Wie der Versicherer Quarantäne definieren

Alle geprüften Versicherungsbedingungen definieren „Quarantäne“ als „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe anlässlich einer Seuche oder Epidemie. Die derzeitigen, staatlich verfügten Betriebsschließungen (Betretungsverbote) erfolgten nicht aufgrund des Epidemiegesetzes 1950, sondern auf Basis des aktuell geschaffenen Covid-19-Maßnahmengesetzes, welches den Sozialminister, Landeshauptleute und Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, für ihre Gebiete entsprechende Verordnungen zu erlassen. Bundesweit erfolgten Betriebsschließungen aufgrund einer Verordnung des Sozialministers zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Covid-19).

Jesenitschnigs Fazit: Betriebsschließungen können gedeckt sein

Wenn die vom Gesundheitsminister getroffenen Verordnungen unmittelbar zur Betriebsschließung führen, sind dies bedingungsgemäße „Maßnahmen und Verfügungen einer Gesundheitsbehörde“. Sie müssen nicht konkret gegen einen Betrieb oder Versicherungsnehmer gerichtet sein, sondern ihn (nur) betreffen. Faktum ist aber, dass die Deckungsprüfung aufgrund unterschiedlicher Formulierungen im Einzelfall nur aufgrund der dafür geltenden Bedingungen vorgenommen werden kann.

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