Ein Versicherungsnehmer wurde nach einem Sturmschaden an einer von ihm montierten Dachfolie auf Schadenersatz geklagt. Er verlangte Deckung aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung, doch der Versicherer lehnte ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof. (7 Ob 5/26z)
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2018) zugrunde. Die AHVB 2018 lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 7
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
[…]
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.[…]“
Die Versicherungspolizze lautet auszugsweise:
„Nachbesserungsbegleitschäden 81AH0350[…]
Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind. […]“
Der Versicherungsnehmer war als Unternehmen tätig und montierte im Rahmen eines Auftrags eine Dachfolie. Ein Sturm beschädigte die Dachfolie zu einem späteren Zeitpunkt. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nahm der Auftraggeber den Versicherungsnehmer auf Schadenersatz in Anspruch. Er warf dem Versicherungsnehmer vor, die Dachfolie zu gering dimensioniert zu haben und nicht ausreichend auf eine mangelhafte provisorische Beschwerung hingewiesen zu haben.
Der Versicherungsnehmer verlangte daraufhin vom Versicherer Deckung für den gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Er argumentierte, seine Arbeiten seien bereits abgeschlossen und abgenommen gewesen. Außerdem sei letztlich eine fremde Sache beschädigt worden. Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 21.01.2026, Aktenzeichen: 7 Ob 5/26z, führte der OGH zunächst aus, dass die Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht dazu dient, das Unternehmerrisiko auf den Versicherer zu überwälzen. Insbesondere sei die eigentliche Vertragserfüllung nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrags oder eine an deren Stelle tretende Ersatzleistung gerichtet sind, ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Kosten, die entstehen, um eine mangelhafte Leistung zu verbessern oder überhaupt erst vertragsgemäß herzustellen, nicht vom Versicherer zu tragen sind.
Auch die vereinbarte Klausel zu Nachbesserungsbegleitschäden greift nur dann, wenn bei der Behebung eines Mangels fremde Sachen beschädigt werden müssen. Sie gilt aber ausdrücklich nicht für Sachen, die ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst hergestellt oder angebracht wurden. Da genau dies hier der Fall war, konnte sich der Versicherungsnehmer auch darauf nicht stützen.
Der OGH stellte klar, dass es für die Beurteilung nicht entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Anspruch geltend gemacht wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der geltend gemachte Schaden letztlich darauf abzielt, den Vertragspartner so zu stellen, als wäre die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden. Ist dies der Fall, liegt ein klassischer Fall des nicht versicherten Erfüllungsinteresses vor.
Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass der Versicherer für Schadenersatzansprüche, die auf die mangelhafte eigene Leistung des Versicherungsnehmers zurückgehen, nicht leistungspflichtig ist und die Besonderheit der Nachbesserungsbegleitschäden in diesem Fall nicht greift.
Schlussfolgerungen
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt keine Kosten der Verbesserung oder den Ersatz für eigene mangelhaften Leistung, sondern nur Schäden, die darüber hinaus an anderen Rechtsgütern entstehen.
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