Ein Unfall mit vergleichsweise geringer Invalidität führt zu einem Streit über die Auslegung einzelner Leistungsbausteine in der Unfallversicherung. Im Zentrum steht die Frage, ob bereits bei 10% Invalidität Anspruch auf die volle Versicherungssumme besteht oder nur eine anteilige Leistung zusteht – und wie die unterschiedlichen Regelungen der AUVB 1998 tatsächlich zu verstehen sind. (7Ob10/26k)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die AUVB 1998 zugrunde liegen.
Vereinbart wurden unter anderem die Leistungsbausteine 7A, 7C und 7D, nicht jedoch 7B.
Nach Artikel 7 (Grundregel) wird bei dauernder Invalidität eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung aus der versicherten Summe (VS) erbracht. Artikel 7 A (Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 1%) sieht vor, dass diese Leistung gemäß Artikel 7 bereits ab einem Invaliditätsgrad von 1% zusteht.
Art. 7 C (Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 50%) bestimmt hingegen, dass abweichend von Art. 7 der Versicherer erst ab einem Invaliditätsgrad von 50% die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung erbringt. Art. 7 D lautet inhaltsgleich für eine Invalidität ab 75%. Für 50% Invalidität gilt eine Progression von 100%, sohin anstelle der VS von 43.066,40 Euro eine VS von 129.178,40 Euro. Für die 75%ige Invalidität beträgt diese 165.608,60 Euro.
Der Kläger erlitt durch einen Unfall eine Fraktur des rechten Fersenbeins; die unfallskausale Invalidität beträgt 10%, weshalb die Beklagte bereits 4.306,64 Euro leistete. Der Kläger begehrte 38.759,76 Euro gestützt auf Art 7 A AUVB 1998. Er argumentierte, dass bei Art 7 A im Gegensatz zu Art 7 C und D keine Aliquotierung vorgesehen sei, weshalb er trotz einer Invalidität von nur 10% Anspruch auf die volle Versicherungssumme habe. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Wie ist die Rechtslage?
Der OGH stellt zunächst klar, dass er zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Der Grundsatz, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen zu denen es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, revisibel ist, weil sie in der Regel einen größeren Personenkreis betreffen, gilt dann nicht, wenn der Wortlaut so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können.Die Klausel Art 7 A AUVB 1998 ist nach Ansicht des OGH so eindeutig, dass keine Auslegungszweifel bestehen können und somit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Art 7 A verweist nach Ansicht des OGH ausdrücklich auf Art 7, wonach die Leistung nur „gemäß Artikel 7“ erfolgt. Nach dem klaren und für einen verständigen Versicherungsnehmer auch verständlichen Wortlaut in Art 7 AUVB wird aus der versicherten Summe somit die „dem Grade der Invalidität“ entsprechende Leistung erbracht und nicht die volle VS ausbezahlt. Da in Art 7 C und 7 D nicht auf Art 7 verwiesen, sondern dieser ausdrücklich derogiert werde („Abweichend von Artikel 7“) habe für diese Vertragsbausteine die anteilige Auszahlung gesondert geregelt werden müssen, weshalb das vom Kläger angestrebte Ergebnis aus dem abweichenden Wortlaut der unterschiedlichen Vertragsbausteine nicht ableitbar war.
Schlussfolgerung
Aus der Entscheidung lässt sich wieder einmal ableiten, dass Versicherungsbedingungen nach ihrem Wortlaut auszulegen sind. Verweist eine Bestimmung auf die Anwendung einer Grundregel (Art7) wie Art. 7 A, während eine andere Bestimmung sogar festhält, dass von dieser Grundregel abgewichen wird, wie bei Art. 7C und Art. 7D, wird eindeutig ersichtlich, dass hinsichtlich dieser Leistungsbausteine eine unterschiedliche Anwendung gewünscht war.
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