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OGH zu Entscheidungsform und Kostenersatz in der Schadenregulierung

(Bild: © fotomek - stock.adobe.com)

OGH zu Entscheidungsform und Kostenersatz in der Schadenregulierung

07. April 2026

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3 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

In einem aktuellen Fall zur Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) sowohl mit formalen Fragen der Entscheidungsform als auch mit der Ersatzfähigkeit von Kosten in der außergerichtlichen Schadenabwicklung zu befassen. Anna-Maria Taudes MTD Dipl. VT, Präsidentin des ÖVT – Verband Österreichischer Versicherungstreuhänder und Mediatoren in Versicherungsangelegenheiten, erklärt die wesentlichen rechtlichen Aspekte der Entscheidung sowie deren Bedeutung für die Praxis der Schadenregulierung.

Artikel von:

Anna-Maria Taudes MTD Dipl. VT

Anna-Maria Taudes MTD Dipl. VT

ÖVT-Präsidentin

Was ist passiert?

Ein Verkehrsunfall im Februar 2023 auf der A2. Das Alleinverschulden liegt beim gegnerischen Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen. Ein typischer Fall in der Fremdschadenregulierung.

Weshalb kommt es dann überhaupt zum Gerichtsverfahren?

Im Kern ging es um die Abrechnung im Rahmen der Schadenregulierung sowie um die Frage, ob bestimmte Ansprüche und damit verbundene Kosten vollständig ersetzt wurden.

Wie sieht das Erstgericht, BG Innere Stadt Wien, die Honorarforderung?

„…besteht eine Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungskosten nur hinsichtlich der Einschaltung von Inkassoinstituten und Rechtsanwälten und steht nach Ansicht des gefertigten Gerichts – wie von der beklagten Partei bereits ausgeführt – der Ersatzfähigkeit die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO entgegen.“ (Urteil vom 23.06.2025)

Was sagt die nächste Instanz, LG für ZRS Wien, dazu?

„Hat das Gericht (Anm. BG Innere Stadt Wien) eine unrichtige Entscheidungsform gewählt, so richtet sich die Rechtsmittelstatthaftigkeit ausschließlich danach, welche Entscheidungsform richtigerweise gewählt hätte werden müssen. (RIS-Justiz RS0036324). Bei Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges liegt in Wahrheit ein Beschluss vor, die „Berufung“ ist daher als Rekurs zu behandeln (vgl. Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz63). „Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (528 Abs. 2 Z 1 ZPO).“ (Beschluss vom 14.11.2025)

Warum muss sich der OGH dann trotzdem damit auseinandersetzen?

Gegen diese Entscheidung wurde Rekurs an den OGH erhoben. „Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Berufungsgerichtes wird ersatzlos aufgehoben.“

Zur Berechtigung des Rekurses: „Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst grundsätzlich weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324) und verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]).“

Und weiter: „Für die Beurteilung ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T1]).“

Was heißt das jetzt für den Honoraranspruch?

„Die Entscheidung des Erstgerichtes über die mangelnde Berechtigung dieser Ansprüche war damit objektiv in Urteilsform zu treffen. Damit stand dagegen die vierwöchige Berufungsfrist offen, die hier auch gewahrt wurde.“

Und zum eigentlichen Thema: „Mit Kosten der außergerichtlichen Schadenregulierung und Betreibung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 2 Ob 104/25w ausführlich auseinandergesetzt. Er hat sich dazu ausgesprochen, dass solche Kosten unter den Wortlaut des § 1333 Abs. 2 ABGB zu subsumieren und als Schadenersatz zu behandeln sind.“ (2 Ob 11/26w vom 26.02.2026)

Conclusio

Da die abschließende Sachentscheidung vom OGH dem Berufungsgericht übertragen wurde, liegt formal ein Beschluss und kein Urteil vor. Das Berufungsgericht hat nun über die Berufung zu entscheiden.

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