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Arbeit und Berufsunfähigkeit – passt das zusammen?

Arbeit und Berufsunfähigkeit – passt das zusammen?

30. Oktober 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die BU-Versicherung ist eine Summenversicherung, dh ein konkreter Verdienstentgang ist für eine Versicherungsleistung nicht Voraussetzung. Gewisse Einschränkungen in seinem Beruf sollte der Versicherungsnehmer aber schon aufweisen, wie der OGH in 7 Ob 68/20f vom 24.04.2020 feststellt.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10/30/2020

Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)

Sachverhalt

Seit dem Jahr 2012 leidet der Versicherungsnehmer (VN) an einem Cervikalsyndrom in Form von Nackenschmerzen. Im Februar 2015 wurde ein dorsaler Bandscheibenvorfall C5/C6 diagnostiziert. Bis Jahresende 2016 war der VN aufgrund dieses Bandscheibenvorfalls und der daraus resultierenden Schmerzen medizinisch gesehen nicht in der Lage, mindestens 50% seiner Arbeit als LKW-Fahrer zu verrichten. Der VN war dennoch vom 10.11.2015 bis Ende Jänner 2017 (mit einer sechswöchigen Unterbrechung) weiterhin als Kraftfahrer auf Vollzeitbasis tätig. Der Versicherer lehnte die Deckung mit dem Argument ab, dass eine Berufsunfähigkeit des VN nie vorgelegen habe. Der VN sei auch weiterhin fähig, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer zu mindestens 50% auszuüben.

Entscheidungsgründe

Berufsunfähigkeit liegt nach den AVB vor, wenn der Versicherte infolge der angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen mindestens zu 50% außer Stande ist, seinem Beruf nachzugehen und er auch keine andere seiner Ausbildung und Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Bestimmung verlangt nach dem insoweit klaren Wortlaut, dass bei Vorliegen der geforderten Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherte keine andere dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt. Der durchschnittlich verständige VN wird diese Bestimmung, wonach die Berufsunfähigkeit an die tatsächliche Nichtausübung einer vergleichbaren Tätigkeit anknüpft, aber auch dahin verstehen, dass dies umso mehr gilt, wenn er ohnedies seine bisherige Berufstätigkeit fortführt. In keinem anderen Fall als bei Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit bleibt die bisherige Lebensstellung, sohin die soziale Stellung, das soziale Ansehen und die soziale Sicherheit, in einem größeren Ausmaß erhalten.

Kommentar

Berufsunfähigkeit und Weiterfortführen des bisherigen Berufs schließen einander schon begrifflich aus, auch wenn die Tätigkeit als Kraftfahrer nach einem Bandscheibenvorfall sicher beschwerlich ist. Sollte ein VN seine bisherige Tätigkeit – in concreto zu 50% – tatsächlich nicht mehr ausüben können, so darf er nicht auf irgendeinen vergleichbaren Beruf verwiesen werden. Die „neue“ Tätigkeit darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung „spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs“ absinken, insbesondere keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Nach der ständigen Judikatur (z.B. OGH 7 Ob 163/14t) hängt dieser Umstand nicht allein von der Höhe des Einkommens ab, sondern primär davon, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert. Da die BU-Versicherung eine Summenversicherung ist, ist der Eintritt des Versicherungsfalls nicht von einem konkreten Verdienstentgang abhängig. Es soll primär ein soziales Absinken des VN verhindert werden. Es ist aber völlig klar, dass kein soziales Absinken vorliegt, wenn der VN seinen bisherigen Beruf ohnehin zur Gänze weiter betreibt.

Das gesamte Kommentar lesen Sie in der AssCompact November-Ausgabe!

Titelbild: ©snowing12 – stock.adobe.com

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