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Wasserschaden: Streit mit Versicherer

Wasserschaden: Streit mit Versicherer

16. Dezember 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Nach einem Wasserschaden stellte sich heraus, dass die Hausbesitzerin die Hauptwasserleitung nicht abgesperrt hatte. Ist der Versicherer aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung leistungsfrei?

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12/16/2019

Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft. Sie hatte eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die auch Schäden durch austretendes Leitungswasser umfasst. Der Vertrag wurde durch folgende Regelung ergänzt: „Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfall) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art 10 Pkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). ….. Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert; insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhung.“

Wasserschaden durch geplatzten Schlauch

Im Wochenendhaus der Klägerin kam es zu einem Wasserschaden, weil der Zuleitungsschlauch zur Waschmaschine geplatzt war. Die Klägerin hatte – entgegen ihrer Obliegenheit – die Hauptwasserleitung nicht abgesperrt. Die Frau forderte vom Versicherer nun rund 40.000 Euro Schadenersatz und die Feststellung des Bestehens der Deckungspflicht für diesen Schadenfall. Sie argumentierte, der in den Bedingungen festgelegte Verzicht auf den Einwand des groben Verschuldens beziehe sich auch auf die Verletzung von Obliegenheiten.

Das Erstgericht gab der Klage statt und sprach aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zurecht bestehe. Das Berufungsgericht wies die Klage ab: Der Verzicht erstrecke sich nicht auf allfällige Obliegenheitsverletzungen.

Verzicht betrifft nicht Obliegenheiten

Dieser Ansicht schloss sich auch der OGH an. Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrenmindernder Obliegenheiten laut § 6 Abs 2 VersVG bestehen in der Regel gleichrangig nebeneinander. Der insoweit völlig eindeutige Wortlaut der Klausel in den Ergänzungen beziehe den Verzicht ausschließlich auf den in Art 10.1 ABS geregelten Risikoausschluss des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls. Die weitere Wortfolge verdeutliche noch, dass der Verzicht des Einwands nur den genannten Risikoausschluss, nicht aber Obliegenheiten betrifft.

Zum Volltext im RIS (7Ob132/19s)

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