Zwischen einem Unternehmen und seiner Vollkaskoversicherung kam es zum Streit über die Kosten für die Beseitigung von Lackschäden an einem Firmenfahrzeug. Das Fahrzeug war über eine frisch markierte Fahrbahn gefahren, wodurch Farbe auf die Karosserie gelangte. Die Versicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass es sich nicht um einen versicherten Unfallschaden handle. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH 7Ob40/26x).
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen einem Unternehmen und einer Versicherung bestand ein Vollkaskoversicherungsvertrag. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, welche auszugsweise lauten:
„Eigenschaden
Was ist versichert?
[…]
Wir leisten Ersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Unfälle, das sind in diesem Zusammenhang unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
[…]“
Der Geschäftsführer des Versicherungsnehmers fuhr mit dem versicherten Fahrzeug über eine frisch mit Farbe markierte Fläche. Dabei wurde die Farbe durch die Räder des Fahrzeugs verdrängt und auf die Karosserie gespritzt. Erst später bemerkte er, dass das Fahrzeug mit Farbspritzern verunreinigt war.
Das Unternehmen begehrte von der Vollkaskoversicherung die Kosten für die Neulackierung der beschädigten Fahrzeugstellen. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab und argumentierte, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Insbesondere fehle es an einer unmittelbaren Einwirkung von außen durch mechanische Gewalt. Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 15.04.2026 zu 7 Ob 40/26x führte der OGH zunächst aus, dass für die Abgrenzung zwischen einem versicherten Unfall und einem nicht versicherten Betriebsschaden entscheidend ist, ob das Schadensereignis dem gewöhnlichen Betriebsrisiko des Fahrzeugs zuzurechnen ist.
Ein Betriebsschaden liegt vor, wenn sich lediglich eine Gefahr verwirklicht, der das Fahrzeug bei seiner vorgesehenen Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist und die es grundsätzlich überstehen muss. Ein Unfall setzt hingegen ein außergewöhnliches Ereignis voraus, mit dem im konkreten Einsatz nicht zu rechnen war.
Nach Ansicht des OGH gehört das Überfahren einer nicht erkennbaren frisch markierten Farbfläche mit anschließenden Farbspritzern auf der Karosserie nicht zu jenen gewöhnlichen Risiken, die ein Fahrzeug ohne Weiteres überstehen muss. Ein bloßer Betriebsschaden lag daher nicht vor.
Weiters stellte der OGH klar, dass mechanische Gewalt eine Einwirkung nach den Gesetzen der Mechanik durch Druck oder Zug bedeutet. Eine besonders starke mechanische Einwirkung ist dafür nicht erforderlich. Allerdings muss das Unfallereignis unmittelbar auf das Fahrzeug einwirken. Der Schaden muss also durch die mechanische Einwirkung selbst entstehen und nicht erst durch eine weitere Ursache.
Entsteht ein Lackschaden daher bereits durch das Auftreffen der Farbspritzer auf dem Fahrzeug, kann eine unmittelbare mechanische Einwirkung vorliegen. Wird der Lack hingegen erst durch eine nachgelagerte chemische Reaktion der Farbe beschädigt, fehlt es an dieser unmittelbaren Einwirkung.
Im konkreten Fall war noch nicht festgestellt worden, ob der Schaden tatsächlich durch das unmittelbare Auftreffen der Farbe oder erst durch eine spätere chemische Reaktion entstanden ist. Der OGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Klärung zurück.
Schlussfolgerungen
Nicht jede Beschädigung eines Fahrzeugs während der Verwendung stellt automatisch einen versicherten Unfall in der Vollkaskoversicherung dar. Entscheidend ist, ob ein ob ein Schadenereignis außerhalb des gewöhnlichen Betriebsrisikos liegt und es unmittelbar von außen mechanisch auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Bei Lackschäden durch Fremdstoffe kommt es daher darauf an, ob der Schaden bereits durch das Auftreffen des Stoffes oder erst durch eine nachfolgende chemische Reaktion entstanden ist.
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