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Teilpension ab 2026 als neue Variante in der gesetzlichen Pensionsversicherung

(Bild: ©beeboys - stock.adobe.com)

Teilpension ab 2026 als neue Variante in der gesetzlichen Pensionsversicherung

26. Februar 2026

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7 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der Jahreswechsel 2026 brachte wieder einmal neue Regelungen bei den Pensionen mit dem eindeutigen Ziel, Menschen länger im Arbeitsmarkt zu halten. Die mögliche Wirkmächtigkeit wollen wir an dieser Stelle nicht hinterfragen, doch erscheint mir mit der Teilpension durchaus eine Bereicherung für das System dabei zu sein.

Artikel von:

Markus Reindl, MBA MSc MA

Markus Reindl, MBA MSc MA

marCKus bAV-Consulting GmbH

Ich möchte an dieser Stelle nicht wiederholen, was schon zur Genüge in diversen Medien seit Jahresanfang im Überblick breitgetreten worden ist. Nur soviel: die maßgeblichsten Änderungen bei den Pensionen 2026 sind die Einführung einer neuen Teilpension und die Erhöhung erforderlicher Versicherungsjahre inklusive des Antrittsalters bei der Korridorpension von 62 auf 63 (mit Übergangsfrist. Diese Tabelle finden Sie mit Google bzw. bereitet diese Info jedes KI-Tool gut auf).

An dieser Stelle möchte ich mich mit der Teilpension und Aspekten dazu beschäftigen, welche eher für ein spezifischeres Publikum wie Sie relevant sein könnten und die KI-Tools nur schlecht bis faktisch falsch aufbauen können.

Die neue Teilpension:
Kombi aus Pension und Teilzeitarbeit

Ein Novum im Pensionsrecht stellt per 1.1.2026 die Teilpension dar. Wie der Name schon sagt, geht man nur „zum Teil“ in (Alters-)Pension, zum anderen Teil wird der Beruf in reduziertem Ausmaße fortgesetzt. Hat jemand die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Alterspension, das ist auch eine Korridor-, Langzeit- oder Schwerarbeitspension (jeweils frühestens ab Alter 63, 62 bzw. 60) erfüllt, so kann man durch Reduktion der Arbeitszeit auch über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro monatlich) im Teilzeitjob dazuverdienen.

Technisch wird, je nach Ausmaß der Teilzeitregelung, ein Teil des gesetzlichen Pensionskontos geschlossen und die Pension aus diesem Teil ausbezahlt. Auf den konsumierten Teil gelten die Abschläge der jeweiligen Pensionsart (5,1%, 4,2% oder 1,8% für jedes Jahr vor dem regulären Pensionsalter). Der „zweite Teil“ der Pension aus dem noch aktiven Teil des Pensionskontos, auf welchem durch die weitere beitragspflichtige Tätigkeit noch Gutschriften erworben werden, kann später konsumiert werden (zB mit Alter 65 dann ohne Abschläge).

Die Teilzeitregelung

Die Arbeitszeit ist um mindestens 25% und höchstens 75% zu reduzieren. Je nach Ausmaß der Reduktion wird folgender Teil des Pensionskontos „verrentet“:

  • Reduktion um mindestens 25% bis höchstens 40%: 25% des Pensionskontos
  • Reduktion um mindestens 41% bis höchstens 60%: 50% des Pensionskontos
  • Reduktion um mindestens 61 % bis höchstens 75%: 75% des Pensionskontos

Das Gesetz regelt auch was passiert, wenn die Arbeitszeitvereinbarung im Nachhinein wieder verändert wird. Dies kann zu einem Wegfall der Teilpension führen bzw. führt sicher dazu, wenn ein weiteres Dienstverhältnis mit Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze eingegangen wird.

Da „die Normalarbeitszeit“ nachweislich zu reduzieren ist, schränkt das Gesetz indirekt die Anwendbarkeit auf ASVG-Versicherte mit Dienstverhältnissen und vereinbarten Wochenstunden ein. Meines Erachtens müsste es aber bei Gesellschafter-Geschäftsführern, welche GSVG-versichert sind und im Anstellungsvertrag mit „ihrer“ GmbH eine Arbeitszeit vereinbart haben, auch anwendbar sein. Lassen wir uns hier überraschen, was dereinst einmal die Judikatur sagt bzw. ob der Gesetzgeber dies besser auf Selbständige ausweitet.

Weitere Regelungen

Ein etwaiger Frühstarterbonus gebührt bei Inanspruchnahme der Teilpension ab sofort, etwaige Ausgleichszulagen und Kinderzuschüsse erst ab gänzlicher Inanspruchnahme der Pension. Ebenso gibt es Sonderregelungen bei Hinterbliebenenpensionen (Ableben während Inanspruchnahme der Teilpension) und bei Wegfall der Teilpension.

Änderungsbedarf bei Zukunftssicherung und
Pensionskassen/betriebliche Kollektivversicherung

Insbesondere bei Pensionskassen/bKV ist die Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge oftmals vom Bruttobezug abhängig. Da dieser mit Inanspruchnahme der Teilpension sinkt, reduzieren sich diese Beiträge automatisch. Gesetzlich wurde im Betriebspensionsgesetz (BPG) die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer den wegfallenden Teil der Beitragsleistung durch Arbeitnehmerbeiträge ausgleichen können. Ist die Höhe der Beiträge nicht an die Arbeitszeit/Bruttoverdienst gekoppelt (das ist oftmals bei der Zukunftssicherung der Fall), so ist eine einseitige Reduktion durch den Arbeitgeber auf alle Fälle nicht zulässig.

Änderungsbedarf bei direkten Leistungszusagen

Arbeitsrechtlich: Ist die Höhe der zugesagten Pension nicht durch ausdrückliche Vereinbarung von der Höhe des Bezuges/der Arbeitszeit abhängig, so kann dies einseitig durch den Arbeitgeber nicht geändert werden. Das betrifft sowohl leistungs- als auch beitragsorientierte Zusagen. Maßgeblich könnte die 80%/100% Begrenzung sein, welche in fast allen Zusagen, insbesondere aus steuerlichen Gründen, implementiert ist. Hier könnte man die betreffenden Passagen durch Neutralisierung der Regelung im Falle der Inanspruchnahme einer Teilpension ändern oder eben einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers ignorieren bzw. ist es aufgrund der Pensionshöhe ohnehin irrelevant.

Steuerlich: Auch steuerlich wird die Begrenzung mit 80%/100% bei der Teilpension sicher nicht relevant sein (steuerlich geht es hier um die Anerkennung einer Pensionszusage der Höhe nach bei der Pensionsrückstellung bzw. bei Gesellschaftern auch um verdeckte Ausschüttung). Die Einkommensteuerrichtlinien besagen in Rz3385 zur 80%-Grenze, dass eine „Überschreitung der Grenze infolge altersteilzeitbedingter Gehaltsreduktion“ irrelevant ist. Indirekt wird das auch auf die 100%-Grenze (Betrachtung inklusive gesetzliche Pension) zu beziehen sein.

Conclusio

Die Teilpension könnte eine gute Alternative zur vollständigen vorzeitigen Alterspension werden. Man muss nicht mehr „ganz aufhören“, sondern kann wirklich reduzieren mit einem teilweisen Pensionsbezug. Dies erscheint volkswirtschaftlich für Österreich sinnvoll zu sein, da dies den Mangel an (qualifizierten) Arbeitskräften etwas dämpfen könnte. Ebenso muss man sagen, dass bei dieser Lösung, anders als bei der Altersteilzeit, nicht die Allgemeinheit (der Steuerzahler) defacto die Finanzierung übernimmt.

Die Teilpension stellt doch eine kleine echte zukunftsträchtige Innovation im (reformbedürftigen) österreichischen Pensionssystem dar. Ich denke, man sollte ihr eine Chance geben.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Februar-Ausgabe!

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