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Streitthema Herstellungs- und Lieferklausel

Streitthema Herstellungs- und Lieferklausel

19. September 2019

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die Herstellungs- und Lieferungsklausel führt häufig zu Konflikten. Schwierig ist meist die Frage, welche Sachschäden nun konkret dem Ausschluss unterliegen.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 9/19/2019

Von Ewald Maitz, MLS

Die Versicherung erstreckt sich nach der Herstellungs- und Lieferklausel nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. Die Abgrenzung verursacht allerdings häufig Schwierigkeiten.

Dieser Ausschluss betrifft nicht die Gewährleistung des Herstellers oder des Lieferanten, sondern schließt Mangelfolgeschäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen aus. Kommt es beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften Messgerätes, das vom Versicherungsnehmer geliefert wurde, zu einer Überhitzung eines Ofens und somit zu einem Brand im Gebäude, ist dieser Brandschaden grundsätzlich versichert. Der Brandschaden am Messgerät selbst ist kein Gewährleistungsschaden, sondern ein Mangelfolgeschaden (Brand durch Fehler am Messgerät), der aber durch die Herstellungs- und Lieferklausel wieder ausgeschlossen wird. Strittig ist häufig, welche Sachschäden nun konkret dem Ausschlusstatbestand der Herstellungs- und Lieferklausel unterliegen. Es gibt nur wenige Urteile zum Thema in Österreich.

Ein oder mehrere Aufträge

Zum Thema der verschiedenen Aufträge erging folgendes Urteil des OGH: Im Rahmen einer Althaussanierung wurde ein neuer Parkettboden verlegt (Auftrag 1). Im Zuge der dafür notwendigen Nivellierungsarbeiten (Auftrag 2) wurde eine Wasserleitung angebohrt, wodurch es bei der ersten Inbetriebnahme der Heizung und nach Verlegen des Parkettbodens zu einem Wasserschaden kam. Für dessen Sanierung wurde die Entfernung und die Neuverlegung des Parkettbodens notwendig. Der Schaden am Parkettboden ist lt. OGH gedeckt, weil das Ursachenereignis (das Anbohren des Wasserrohres) und das Folgeereignis (der Nässeschaden am Parkettboden) unterschiedliche Sachen betreffen (OGH 7 Ob 172/01x).

Es kommt also nur darauf an, ob unterschiedliche Sachen vom Schaden betroffen sind. Würde im entschiedenen Fall nur ein Gesamtauftrag vorliegen, würde die Entscheidung wohl gleich ausfallen, weil die Ursache nicht in der Herstellung des Parkettbodens, sondern im Ausführen der Nivellierungsarbeiten (andere Leistung) liegt. Andernfalls könnte der Versicherungsnehmer den Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung beliebig gestalten und den Einfluss der Herstellungs- und Lieferklausel einschränken, indem er statt einem Auftrag mehrere Aufträge mit dem Auftraggeber abschließt.

Einheitliche Sache

Die Herstellungs- und Lieferklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich das Ursachenereignis (der Mangel) und das Folgeereignis (der Schaden) in bzw. an ein- und derselben Sache abspielen (OGH 7 Ob 172/01x). Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder einer mangelhaften Teilleistung liegt und durch diese Ursache die Gesamtleistung beschädigt oder vernichtet wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die mangelhafte Teilleistung oder das mangelhafte Einzelteil Teil einer vom Versicherungsnehmer zu liefernden oder herzustellenden Gesamtsache ist. Ob eine einheitliche Sache vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung. Wesentlich ist dabei der Umstand, ob eine „funktionale Einheit“ vorliegt. Liegt der Mangel (die Schadenursache) und der Folgeschaden in einer funktional einheitlichen Sache, besteht kein Versicherungsschutz. Bei Zimmererarbeiten ist der Dachstuhl eine funktionale Einheit, nicht jedoch die Dachhaut, weil diese eine andere Funktion hat.

Der Artikel erscheint auch in der AssCompact Oktober-Ausgabe.

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