Eine rechtsschutzversicherte Mieterin wollte nach dem Auszug aus ihrer Wohnung die hinterlegte Kaution in Höhe von 2.400 Euro zurückfordern. Der Vermieter behielt den Betrag wegen angeblicher Schäden ein. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Deckung, weil das Mietverhältnis nicht unter den allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz falle und die Söhne der Klägerin, die später den Mietvertrag übernahmen, nicht mitversichert seien. (OGH 7 Ob 10/25h)
Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2018 (ARB 2018) zugrunde. Im Jahr 2018 mietete die Klägerin eine Wohnung, die sie zeitweise mit ihren zwei Söhnen bewohnte. Nach ihrem Auszug schlossen ihre beiden Söhne mit demselben Vermieter einen neuen Mietvertrag ab. Die Klägerin ließ ihre ursprüngliche Kaution in der Höhe von 2.400 Euro zugunsten ihrer Söhne beim Vermieter.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses behielt der Vermieter einen Großteil der Kaution wegen angeblicher Schäden ein. Die Klägerin wollte diesen Betrag zurückfordern und beantragte hierfür eine Deckung aus ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung lehnt mit der Begründung ab, dass die Söhne einerseits nicht mitversichert seien und dass ein Mietverhältnis über eine unbewegliche Sache nicht unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz falle. Die Klägerin brachte hingegen vor, sie habe durch das Belassen ihrer Barkaution als Drittpfandbestellerin einen Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen, weshalb ihr ein Rückforderungsanspruch zustehe, für den die Beklagte Deckung zu gewähren habe. Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht gaben der Klägerin Recht. Der OGH bestätige diese Entscheidungen und wies die Revision der Versicherung ab.
Wie ist die Rechtslage?
Nach Art 2.3. ARB 2018 gilt als Versicherungsfall der behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten – hier also die von der Klägerin behauptete unberechtigte Einbehaltung der Kaution durch den Vermieter. Maßgeblich ist nicht, ob die Klägerin den Pfandvertrag als Drittpfandbestellerin tatsächlich beweisen kann, sondern ob ein solcher schlüssig behauptet wird. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf im Deckungsprozess nicht vorweggenommen werden.
Ein Pfandbestellungsvertrag über Bargeld betrifft eine bewegliche Sache iSd § 293 ABGB. Der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Kautionsbeträge ist daher ein schuldrechtlicher Anspruch über bewegliche Sachen iSd Art 23 ARB 2018 – damit fällt er unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz.
Schlussfolgerung
Der OGH hat klargestellt, dass für die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht entscheidend ist, ob im Hauptprozess tatsächlich ein Pfandbestellungsvertrag vorliegt. Es genügt, dass der Versicherungsnehmer schlüssig einen solchen Vertrag behauptet und daraus Ansprüche ableitet. Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptprozesses darf im Deckungsprozess nicht vorweggenommen werden. Zudem stellte der OGH fest, dass ein Pfandbestellungsvertrag über Bargeld eine bewegliche Sache betrifft und damit vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gedeckt ist – auch wenn die Kaution im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis über eine unbewegliche Sache steht.
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