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Bußgeldregress in der D&O – Was Makler wissen müssen

(Bild: © AndreyPopov - istock)

Bußgeldregress in der D&O – Was Makler wissen müssen

13. Oktober 2025

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4 Min. Lesezeit

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Versicherungen

Die D&O Versicherung, auch bekannt als Managerhaftpflichtversicherung, ist für Führungskräfte und Unternehmen von essenzieller Bedeutung. Sie bietet Schutz gegenüber Haftungsansprüchen, die durch Fehlentscheidungen im Rahmen der Unternehmensleitung entstehen können. Ein besonders herausforderndes Thema in diesem Zusammenhang ist der Umgang mit Bußgeldern, die aufgrund von regulatorischen Verstößen verhängt werden können. Was Sie als Versicherungsmakler über diese Thematik wissen sollten.

Bußgelder sind in vielen Ländern nicht direkt abgedeckt, da ihre Übernahme als nicht versicherbar gilt – schließlich sollen sie auch eine abschreckende Wirkung haben. Als Versicherungsmakler für Gewerbekunden sollten Sie einerseits über die Unterschiede vor allem in Deutschland und Österreich Bescheid wissen und andererseits sich auf dem Laufenden halten über die aktuelle rechtliche Situation und mögliche Änderungen bzw. Auswirkungen auf die D&O Versicherung.

Bußgeldregress kurz erklärt

Wenn ein Unternehmen gegen zwingende Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, wie etwa gegen kartellrechtliche Vorschriften oder Datenschutz, werden gegen die Unternehmen Bußgelder verhängt, die von diesen dann beglichen werden müssen. Die verhängten Geldstrafen können finanziell beachtlich sein und werden von der jeweils zuständigen Behörde oder zuständigem Gericht in Österreich beantragt. Wenn diese Bußgelder verhängt oder Schadenersatzzahlungen zugesprochen wurden, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen sich an den unternehmensinternen Entscheidungsträgern (meist Aufsichtsräte und Geschäftsführer) schadlos halten kann. Diesen Vorgang der internen Schadloshaltung der Unternehmen gegenüber ihren eigenen Entscheidungsträgern nennt man bei Strafen Bußgeldregress.

Aktuelle Situation

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich derzeit in einem Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage der Zulässigkeit von Bußgeld-Regressen gegen Unternehmensvorstände, initiiert durch den deutschen Bundesgerichtshof. Diese Klärung könnte bedeutende Auswirkungen auf die Gestaltung und Anwendung von D&O-Versicherungen haben, insbesondere bezüglich der Deckung von Regressansprüchen aus Unternehmensstrafen.

Während Unternehmen in ganz Europa zunehmend komplexe Rechtsvorschriften einhalten müssen, die bei Verstößen empfindliche Strafen nach sich ziehen können, weicht die rechtliche Situation zwischen Deutschland und Österreich in Bezug auf Unternehmensstrafrecht erheblich ab. Deutschland kennt kein dem österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) vergleichbares Unternehmensstrafrecht, das die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten regelt.

Das VbVG jedoch kann nicht als Grundlage für ein allgemeines Regressverbot angesehen werden, sondern ist spezifisch auf die verbandsinternen Sanktionen ausgerichtet, ohne unmittelbare Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften (Datenschutz oder Kartellrecht) hinsichtlich der Regressfähigkeit zu haben.

Die Frage, ob Unternehmen diese Strafen selbst tragen müssen oder im Innenverhältnis auf ihre Manager oder Vorstände abwälzen können, bleibt zentral. Rückgriff ist u.U. möglich, wenn Leitungspersonen ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben und die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs erfüllt sind. Gesetzliche Regelungen wie das VbVG oder das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) können jedoch Regressverbote enthalten, die in bestimmten Fällen greifen.

D&O Versicherungen und Regressansprüche

D&O-Versicherungen bieten Managern und Vorständen finanziellen Schutz, aber die Versicherbarkeit von Regressansprüchen aus Unternehmensgeldbußen wird kritisch betrachtet. Kritiker warnen, dass eine derartige Versicherung den präventiven Charakter von Bußgeldern unterläuft, indem sie das finanzielle Risiko von verantwortlichen Personen auf Versicherer verlagert.

Diese Diskussionen und insbesondere das EuGH-Verfahren sind von großer Bedeutung, da sie die zukünftige rechtliche Behandlung und Versicherbarkeit von Bußgeld-Regressen auch in Österreich erheblich beeinflussen könnten, zumindest insoweit, als es sich nicht um den Regress von Unternehmensstrafen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz handelt. Die Klarheit, die sich aus der Entscheidung ergibt, wird maßgeblich sein für die Compliance- und Versicherungsstrategien von Unternehmensleitungen in Europa.

www.ruv.at

Bei Rückfragen, steht Ihnen unser Haftpflicht Team unter haftpflicht@ruv.at oder telefonisch unter +43 1 810 5333 502 zur Verfügung.

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