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Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Gemäß Teil B Art 2.2. AEHB 2000 sind in der Leitungswasserversicherung Schäden an den versicherten Sachen versichert, die durch unmittelbare Auswirkung der versicherten Gefahr oder durch die unvermeidliche Folge aus diesen Ereignissen und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei entstehen.
Das versicherte Nebengebäude weist Setzungsschäden auf. Diese Schäden wurden durch Vertikalsetzungen ausgelöst, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde. Bei den Setzungsschäden am Nebengebäude handelt es sich damit um eine unvermeidliche Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts.
Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass womöglich eine gewisse Zeit zwischen dem Wasseraustritt und dem Eintritt der Setzungsschäden verstrichen sein mag.
versdb 2024, 5
Leitungswasser
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