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Rückabwicklung bei einer fehlerhaften Beratung des Versicherungsmaklers

(Bild: © HN Works – stock.adobe.com)

Rückabwicklung bei einer fehlerhaften Beratung des Versicherungsmaklers

07. Juli 2025

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Ehepaar ließ sich zwischen 2006 und 2012 von einem Versicherungsmakler zur Altersvorsorge beraten. Auf dessen Anraten unterzeichneten sie später Veränderungsanzeigen, durch die vier Pensionsversicherungen auf den Makler übergingen. Das Ehepaar forderte daraufhin die Rückabwicklung der Verträge und die Rückzahlung der geleisteten Prämien. (7 Ob 162/24k)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Ein Ehepaar (beide Juristen) wurden in den Jahren 2006 bis 2012 von einem Versicherungsmakler bezüglich Altersvorsorge beraten. In diesem Zusammenhang vermittelte er ihnen mehrere Pensionsversicherungsverträge. Im Jahr 2013 waren die Versicherungsnehmer finanziell nicht mehr in der Lage, alle Prämien aufzubringen. Auf Anraten des Maklers unterzeichneten sie (ungelesen) sogenannte Veränderungsanzeigen, durch die – ihrer Meinung nach ohne ihre tatsächliche Zustimmung – vier Versicherungsverträge auf den Makler übertragen wurden. Dabei wurde ihnen zugesichert, dass ihnen keine Nachteile entstehen würden, sondern dass dies nur vorteilhaft für sie sei.

Erst 2019, als sie zwei der Versicherungsverträge auflösen wollten und der Makler sich weigerte, bemerkten sie, dass sie offenbar keine Rechte mehr an diesen Verträgen hatten. Ihnen wurde so bewusst, dass die früheren Zusicherungen falsch gewesen waren und sie entgegen ihrer Erwartung keine Vertragspartner mehr waren.

Die Versicherungsnehmer klagten unter anderem auf Feststellung, dass die Übertragung der Versicherungsverträge nicht wirksam erfolgte und auf Rückabwicklung der Verträge durch Rückzahlung der geleisteten Prämien gegen Übertragung der Verträge.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.04.2025, 7 Ob 162/24k, stellte der OGH zunächst klar, dass auch bei einer „ungelesenen“ Unterzeichnung einer Urkunde die Absicht der Parteien, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Rechtserklärung ist. Im vorliegenden Fall führte der OGH aus, dass die Versicherungsnehmer die Tragweite der von ihnen unterzeichneten Veränderungsanzeigen nicht kannten, weil der Makler bewusst falsche Vorstellungen über deren Wirkung erzeugt habe, wobei für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Versicherungsnehmer das Dokument ungelesen unterzeichnen würden. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass keine wirksame Vertragsübernahme vorliegt, da die Versicherungsnehmer den Inhalt nicht kannten und ihnen vom Makler suggeriert wurde, es handle sich um eine bloße Formalität ohne Rechtsverlust.

Schlussfolgerungen

Wenn ein Versicherungsmakler die Versicherungsnehmer über die Tragweite einer Rechtserklärung (hier: Veränderungsanzeigen) täuscht und ihm erkennbar war, dass die Versicherungsnehmer trotz Unterfertigung von einer anderen Rechtsfolge ausgingen (hier: weiterhin Vertragspartner der Versicherung zu bleiben), kann die tatsächlich herbeigeführte, aber von den Versicherungsnehmern nicht gewollte Rechtsfolge rückabgewickelt werden.

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Kommentare:


Horst Bühringer schrieb am 8.7.2025: " Was ich nicht verstehe - 2 juristen unterzeichnen ungelesen einen Änderung und wollen die Auswirkung nicht verstanden haben! Ohen bei dem Gespräch dabei gewesen zu sein ist für mich schon mal der Teil mehr als seltsam und unglaubwürdig! Gerade Juristen buchstabieren und zerlegen jedes Schriftstück bevor sie eine Unterschrift drunter setzen - diese beiden wollen es nicht mal gelesen haben. "

Hermann Schrempf schrieb am 7.7.2025: " Sogenaante alleswissente überbezahlte Anwälte studierte Akatemiker, die scheinbar doch nichts wissen!! Diese Leute werden dann losgelassen und stellen überhöhte, von der Kammer gedeckte Rechnungen aus egal ob das Verfahren gewonnen wird oder nicht,Hauptsache man kann kassien! "

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