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Rechtsstreit: Hat Makler Pflichten verletzt?

Rechtsstreit: Hat Makler Pflichten verletzt?

19. Dezember 2019

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Kunde klagte seinen Makler wegen einer Deckungslücke in der Betriebshaftpflichtversicherung. Ob hier eine Pflichtverletzung vorliegt, hatte ein deutsches Gericht zu entscheiden.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12/19/2019

Im Jahr 2004 vermittelte der Makler einem Unternehmer, der landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte erbringt, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Jahresprämie von 3.271,20 Euro. Laut Bedingungen waren Haftpflichtschäden wegen Schäden am behandelten Gut nicht versichert.

Der Versicherungsnehmer führte auf Äckern seines Kunden eine Herbizid-Bespritzung durch. Durch einen Bedienungsfehler seines Mitarbeiters wurden Herbizide auf die Spargelpflanzen ausgebracht, was zu Ertragsausfällen führte. Der Versicherungsnehmer wurde rechtskräftig zu Schadenersatz von 132.440,23 Euro verpflichtet. Sein Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung ab. 2008 kündigte der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung und schloss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Jahresprämie von 2.355,67 Euro ab, bis zu 200.000 „Schäden am behandelnden Gut“ inkludiert.

„Gegen alles“ versichert?

Der Versicherungsnehmer klagte den Makler auf Zahlung von 118.883,95 Euro. Er habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass die vermittelte Versicherung eine Haftung seines Betriebs umfassend, einschließlich für Spritzschäden an dem von ihm zu behandelnden Gut erfassen solle. Er habe den Beklagten mit Telefax vom 30.11.2004 darauf hingewiesen, dass im Versicherungsvertrag eine Lücke bestehe, da Bearbeitungsschäden am zu behandelnden Gut ausgeschlossen seien, er aber „im Lohn für andere“ spritze. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger daraufhin zugesichert, dass dieser Ausschluss nicht für ihn gelte und er „gegen alles“ versichert sei. Der Beklagte habe seine Pflichten verletzt, indem er dem Kläger eine Versicherung mit unzureichendem Schutz vermittelt habe.

Maklerpflichten verletzt

Der Versicherungsmakler argumentierte, es habe im Jahr 2004 am Markt keine Versicherung gegeben, die die Risiken „Spritzschäden am behandelnden Gut“ abgedeckt hätte. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken gab dagegen der Klage weitgehend Folge (Urteil vom 12.12.2018, 1 U 167/14). Der Makler hatte im Rahmen seiner Aufgabe, den Versicherungsbedarf des Klägers genau zu ermitteln, nicht nachgefragt hat, welche Schäden im Rahmen des zu versichernden Risikos „Lohnbetrieb“ auftreten können. Dem erkennbaren Interesse des Klägers, einen für seinen Lohnbetrieb umfassenden, mithin lückenlosen Versicherungsschutz zu erhalten, habe der Versicherungsvertrag nicht entsprochen, weil er für das naheliegende Risiko von verschuldeten Bearbeitungsschäden keine Deckung gewähre. Der Makler habe nicht hinreichend dargelegt, dass er den Kläger vor Vertragsschluss im Jahr 2004 auf diese Lücke im Versicherungsschutz hinwies und der Kläger diese Lücke akzeptierte.

Verweis auf Bedingungen reicht nicht

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Versicherungsschutz bereits im Jahr 2004 vermittelt hätte werden können. Zu den Aufgaben des Maklers gehöre auch, dem Kunden deutlich vor Augen zu führen, dass der Versicherungsschutz für bestimmte Risiken, die er abgedeckt wissen möchte, vom Makler nicht beschafft werden kann. Mit der Verweisung auf das Bedingungswerk, das 24 Seiten mit zahlreichen Klauseln umfasst, und der Vorstellung, der Versicherungsnehmer werde die Lücken im Versicherungsschutz schon erkennen, genüge der Makler seinen Pflichten grundsätzlich nicht.

Österreich: Kunden trifft Beweislast

Für den österreichischen Rechtsbereich merkt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) an, dass den klagenden Kunden die Beweislast für das schädigende Verhalten und dessen Kausalität für den Schadenseintritt treffe. Hier nicht eingeklagt wurde dazu noch die Prämiendifferenz zwischen dem ursprünglich vermittelten und dem ersatzweise abgeschlossenen, billigeren Versicherungsvertrag.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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