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Deckungslücken in der Haftpflichtversicherung

Deckungslücken in der Haftpflichtversicherung

18. Dezember 2019

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6 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Ausschlusskatalog in der Haftpflichtversicherung ist umfangreich, nicht selten kommt es zu „Aha-Erlebnissen“ bei Kunden und Vermittlern. Autor Ewald Maitz referiert bei den AssCompact Beratertagen 2020 am 23. Jänner in Wien und am 30. Jänner in Salzburg

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12/18/2019

Von Ewald Maitz, MLS*

Versichertes Risiko Betriebshaftpflicht

Bei der Beschreibung des versicherten Risikos muss man exakt sein, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. In der Betriebshaftpflicht ist bei der Auslegung der Risikoumschreibung der Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebend. Darf der Versicherungsnehmer beispielsweise Erdarbeiten, die statische Kenntnisse erfordern, nicht durchführen, sind nur solche Erdarbeiten von der Versicherung umfasst, zu denen er berechtigt ist. Ist jedoch die Überschreitung der gewerberechtlichen Befugnis nicht offensichtlich, besteht Versicherungsschutz. Dies hat der OGH bereits ausgesprochen.

Versichertes Risiko Privathaftpflicht

In der Privathaftpflichtversicherung ist das versicherte Risiko in den Bedingungen beschrieben. Versicherungsschutz besteht in der Privathaftpflichtversicherung demnach für sogenannte „Gefahren des täglichen Lebens“. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist lt. OGH nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. So zählt etwa die ehrenamtliche Mitarbeit des Versicherungsnehmers bei Aufräumungsarbeiten nach einer Festveranstaltung mit Hilfe eines (nicht kennzeichenpflichtigen) Hubstaplers zu den Gefahren des täglichen Lebens. Jede betriebliche, berufliche und gewerbsmäßige Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn es sich dabei um eine Gefahr des täglichen Lebens handelt (z.B. Bürotätigkeit). Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit, die auch Gegenstand seines Berufes ist, in der Freizeit aus, dann besteht für dieses Risiko grundsätzlich Versicherungsschutz. 

Kein Versicherungsschutz besteht aber lt. OGH für Pfusch. Die Tatsache, dass sich ein Schaden während der Arbeitszeit ereignet, begründet aber noch nicht zwingend eine Leistungsfreiheit aus der Privathaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht etwa lt. OGH für ein Hänseln mit leichten aus Spaß und ohne Verletzungsabsicht erteilten Fußtritten, die ein Arbeiter dem anderen während der Arbeitszeit zufügt.

Versicherter Personenkreis Privathaftpflicht

Bestimmte Angehörige sind in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Die Voraussetzungen für die Mitversicherteneigenschaft sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Der OGH entschied jüngst zu einer gängigen Klausel, dass die Kriterien für die Mitversicherteneigenschaft in den Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: „Eine Klausel, wonach minderjährige Kinder mitversichert sind, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch nur dann, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen, ist dahin auszulegen, dass diese drei Voraussetzungen (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) kumulativ vorliegen müssen. 

Ausschlüsse

Der Ausschlusskatalog kann positiv formuliert eine Checkliste für den Vermittler sein, bestimmte Schäden, die ausgeschlossen sind, wieder in den Versicherungsschutz einzuschließen (z.B. Tätigkeitsschäden). Bei den Einschlüssen muss man aber auf eine ausreichende Versicherungssumme achten und auch darauf achten, dass die entsprechenden Zusatzklauseln nicht wieder Einschränkungen beinhaltet.

Wesentlich ist auch die sogenannte „Klauselkontrolle“ insbesondere für Ausschlüsse. Der Inhalt von Versicherungsbedingungen (auch Klauseln, Zusatzbedingungen, …) darf nämlich für den Versicherungsnehmer nicht überraschend oder grob benachteiligend sein. Steht beispielsweise in der Polizze groß „örtlicher Geltungsbereich: Europa“ und gibt es in den Bedingungen für die erweiterte Produktehaftpflicht nur Österreichdeckung, kann dies für den Versicherungsnehmer überraschend sein – die Einschränkung wäre dann nicht anzuwenden.

Interessant ist auch – insbesondere bei Ausschlüssen – dass der OGH in einigen Fällen der Meinung war, dass der Versicherer auf bestimmte Ausschlüsse hinweisen muss, wenn diese für den Versicherungsnehmer besondere Relevanz haben. Viele Urteile gibt’s dazu nicht – aber da gibt es für zukünftige Fälle viel Argumentationspotenzial. Beispielsweise besteht für den Versicherer unter Umständen eine Hinweispflicht auf die Baukostensummenbegrenzung in der Rohbau-Bauherrnhaftpflichtversicherung.

Fazit

Zahlreiche Deckungslücken in der Haftpflichtversicherung muss man hinnehmen, weil der Markt keine entsprechenden Deckungen anbietet. Bei vielen Themen kann man vorbeugen, indem man beispielsweise die Risikoumschreibung auf den Versicherungsnehmer „maßschneidert“. Bei den Ausschlüssen geht es darum, entsprechende Deckungserweiterungen mit dem Versicherer zu vereinbaren. Das ist nicht nur in der Betriebshaftpflichtversicherung, sondern auch in der Privathaftpflichtversicherung eine Herausforderung.

Quellen: Maitz, AHVB/EHVB (Verlag Österreich), versdb print, verdb

AssCompact Beratertage 2020

Ewald Maitz referiert bei den AssCompact Beratertagen 2020 am 23. Jänner in Wien und am 30. Jänner in SalzburgHier geht es zur Anmeldung.

*leicht gekürzte Version; der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact Jänner-Ausgabe.

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