Ein Krankenversicherer trat rückwirkend von einem Versicherungsvertrag für die Ehefrau und den Sohn eines Versicherungsnehmers zurück, weil bei der Antragstellung Gesundheitsangaben verschwiegen worden sein sollen. Als der Versicherungsnehmer dagegen vorgehen wollte, verweigerte seine inzwischen beendete Rechtsschutzversicherung teilweise die Deckung. Der daraus entstandene Streit führte bis vor den OGH. (OGH 7 Ob 24/26v)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
4. In den übrigen Fällen […] gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich.
[…]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
[…]
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;
[…]
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,
- vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann […]“
Noch während aufrechter Rechtsschutzversicherung stellte der Kläger am 31.01.2022 einen Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung für seine Ehefrau und seinen Sohn. Der Antrag wurde angenommen und der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Rechtsschutzversicherung endete mit 01.10.2022.
Nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung trat der Krankenversicherer im November 2023 vom Krankenversicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsabschluss zurück, weil der Kläger bei Antragstellung medizinische Diagnosen seiner Ehefrau verschwiegen haben soll. Gleichzeitig lehnte der Krankenversicherer weitere Leistungen ab und forderte bereits bezahlte Behandlungskosten zurück.
Der Kläger wollte dagegen vorgehen und begehrte Rechtsschutzdeckung. Die Rechtsschutzversicherung lehnte teilweise ab und argumentierte, der maßgebliche Versicherungsfall sei erst nach Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten. Außerdem müsse der Kläger aus Kostengründen zunächst ein bereits anhängiges Verfahren abwarten. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 15.04.2026 zu 7 Ob 24/26v, führte der OGH zunächst aus, dass bei einem Verstoß im Sinne der ARB jener Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem erstmals ein Verhalten gesetzt wurde, das den „Keim des späteren Rechtskonflikts“ bereits in sich trägt. Nicht maßgeblich ist hingegen, wann die Beteiligten vom Verstoß erfahren oder wann daraus tatsächlich Ansprüche geltend gemacht werden.
Dabei können auch behauptete Verstöße des Versicherungsnehmers herangezogen werden. Entscheidend ist, ob gerade dieser Vorwurf Grundlage der späteren rechtlichen Auseinandersetzung wird.
Im konkreten Fall lag der maßgebliche Verstoß daher nicht erst in der späteren Deckungsablehnung oder Rückforderung durch den Krankenversicherer. Entscheidend war vielmehr die vom Krankenversicherer behauptete Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss des Krankenversicherungsvertrags. Bereits dieser Vorwurf enthielt den Kern des späteren Streits über den Vertragsrücktritt, die Rückforderung bereits bezahlter Leistungen und die Ablehnung weiterer Behandlungskosten.
Da dieser Zeitpunkt noch innerhalb der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung lag, war der Versicherungsfall rechtzeitig eingetreten.
Auch den Einwand der Rechtsschutzversicherung, der Kläger müsse aufgrund seiner Warte- und Kostenschonungsobliegenheit zunächst den Ausgang eines anderen Verfahrens abwarten, ließ der OGH nicht gelten. Ob eine solche Obliegenheit verletzt wird, ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich eine Klage erhebt oder ein bestehendes Verfahren erweitert und dafür Kostendeckung verlangt.
Die Rechtsschutzversicherung konnte daher ihre Deckungspflicht nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche spätere Verletzung dieser Obliegenheiten ablehnen.
Schlussfolgerungen
Für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung ist nach Rechtssprechung des OGH nicht entscheidend, wann ein Streit eskaliert oder Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist vielmehr jener erste (behauptete) Rechtsverstoß, der den späteren Konflikt bereits angelegt hat. Auch eine spätere Ablehnung oder Rückforderung durch den Gegner begründet nicht automatisch einen neuen Versicherungsfall.
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