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FMA: Listing Act erleichtert Börsengänge für KMU

(Bild: © Jhati - stock.adobe.com)

FMA: Listing Act erleichtert Börsengänge für KMU

08. Juni 2026

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3 Min. Lesezeit

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Finanzen

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) informiert über die mit dem Listing Act in Kraft getretenen Änderungen im Kapitalmarktrecht. Die Reform soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern und bringt unter anderem vereinfachte Prospektanforderungen sowie niedrigere Hürden für Börsengänge.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 08.06.2026

Der Listing Act vereinfacht die Prospektanforderungen und passt diese stärker an die Größe und Struktur der jeweiligen Emittenten an. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen von reduzierten Offenlegungspflichten und vereinfachten Verfahren profitieren.

Mit der nationalen Umsetzung wurde auch das österreichische Kapitalmarktgesetz angepasst. Der Schwellenwert für die Prospektpflicht steigt von bisher 5 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro. Öffentliche Wertpapierangebote bis zu diesem Betrag können damit künftig ohne Prospekt erfolgen.

FMA-Vorständin Mariana Kühnel:

"Ein kleines Unternehmen – ob Startup oder mittelständischer Familienbetrieb - und ein internationaler Konzern stellen an der Börse nicht dasselbe Risiko dar. Dort, wo das Risiko geringer ist, sinkt mit dem Listing Act der Aufwand – für das Unternehmen wie für die Aufsicht. Das macht den Schritt aufs Börsenparkett für kleinere und mittlere Unternehmen realistisch."

Änderungen bei der Börsenzulassung

Für die Zulassung von Aktien zum Handel bleiben die Anforderungen an die Mindestmarktkapitalisierung von 1 Mio. Euro bestehen. Gleichzeitig entfallen die bisher erforderliche dreijährige Bestandsdauer der Gesellschaft sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der letzten drei Jahresabschlüsse. Darüber hinaus sinkt der erforderliche Mindeststreubesitz von 25% auf 10%. Alternativ genügt künftig eine ausreichende Streuung der Aktien. Zudem können Betreiber eines multilateralen Handelssystems (MTF), wie etwa die Wiener Börse, künftig spezielle KMU-Wachstumsmärkte registrieren lassen.

Anpassungen bei Insiderinformationen

Der Listing Act bringt auch Änderungen bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen. Bei zeitlich gestreckten Vorgängen müssen Insiderinformationen grundsätzlich erst mit Eintritt des Endereignisses veröffentlicht werden, etwa bei der Unterzeichnung eines Vertrags.

Die Verbote von Insiderhandel, Marktmanipulation sowie der unrechtmäßigen Weitergabe von Insiderinformationen bleiben jedoch unverändert bestehen. Die FMA kündigt an, die Einhaltung dieser Vorschriften weiterhin zu überwachen.

FMA-Vorstand Helmut Ettl:

"Die Vereinfachungen tragen zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen bei und machen den Kapitalmarkt zugänglicher. Zugleich sind Transparenz und Schutz vor Insiderhandel und Marktmanipulation weiter essenziell für das Vertrauen der Anleger – und wir setzen sie durch."

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