Ein alkoholisierter Versicherungsnehmer stieß eine klemmende Brandschutztür mit voller Wucht auf und verletzte dabei eine Bekannte am Knie. Nachdem er zu Schadenersatz verurteilt worden war, verweigerte seine Privathaftpflichtversicherung die Deckung. Strittig war, ob das Verhalten noch als Gefahr des täglichen Lebens einzustufen ist oder ein Risikoausschluss greift. Der Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof (7 Ob 2/26h).
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2012) sowie die AHVB und EHVB 2009 (Fassung 2012) zugrunde lagen. Nach Art 12 ABH 2012 erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson "aus den Gefahren des täglichen Lebens". Art 7.2 AHVB 2009 schließt Schadenersatzpflichten aus rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführten Schäden aus; dem Vorsatz gleichgehalten wird gemäß Art 7.2.1 AHVB "eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde".
Am Haus des Versicherungsnehmers führt eine Außentreppe unmittelbar an einer klemmenden Brandschutztüre vorbei, die von der Garage nach außen öffnet. Während Bekannte gemeinsam mit seiner Gattin Lebensmittel über die Außentreppe hinauftrugen, stieß der Versicherungsnehmer – der die Türe wegen einer Nervenschädigung in der Hand mit der Schulter öffnen muss – die Türe in alkoholisiertem Zustand (ca. 1,36 mg/l Atemalkoholgehalt) ruckartig und mit voller Wucht auf. Die Türe traf eine Bekannte am linken Knie und verletzte sie. Im Haftpflichtprozess wurde der Versicherungsnehmer rechtskräftig zur Zahlung von rund EUR 19.600,00 an Kapital und rund EUR 14.360,00 an Kosten verurteilt; zudem wurde seine Haftung für künftige Folgen festgestellt. Er begehrte vom Versicherer Deckung samt Ersatz seiner eigenen Vertretungskosten. Der Versicherer berief sich auf den Risikoausschluss nach Art 7.2 AHVB und bestritt das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens.
Das Erstgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Berufungsgericht wies sie hingegen ab, weil der Versicherungsnehmer zugestanden habe, die Türe äußerst aggressiv aufgestoßen zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass sich Personen dahinter befinden könnten. Der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 18.08.2026, Geschäftszahl 7 Ob 2/26h, hob der OGH das Berufungsurteil auf. Zunächst stellte er klar, dass der Versicherungsnehmer den vom Berufungsgericht herangezogenen Sachverhalt nur mit der ausdrücklichen Einschränkung zugestanden hatte, dass daraus bloß auf fahrlässiges Verhalten zu schließen sei. Ein solches eingeschränktes Geständnis kann nach § 266 Abs 2 ZPO nicht die Grundlage für die Annahme des Risikoausschlusses bilden. Maßgeblich bleiben daher die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Versicherungsnehmer helfen wollte und nicht wahrnehmen konnte, ob und wer sich hinter der Türe befand.
Ausgehend davon verwirklichte sich nach Ansicht des OGH eine Gefahr des täglichen Lebens. Darunter fallen jene Gefahren, mit denen im Privatleben eines Menschen üblicherweise gerechnet werden muss; Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren diese Qualifikation nicht. Die Verletzung beruhte nicht auf einer ungewöhnlich gefährlichen Tätigkeit, sondern auf bloßer Sorglosigkeit. Auch die Alkoholisierung schuf keine außergewöhnliche Gefahrenlage, zumal die Privathaftpflichtversicherung auch grob fahrlässig verursachte Schäden umfasst.
Auch der vorsatznahe Risikoausschluss des Art 7.2.1 AHVB greift nicht. Zwar muss sich der Vorsatz dort – anders als bei § 152 VersVG – nur auf das Zuwiderhandeln und nicht auf die Schadenfolgen erstrecken. Das bewusste, wenn auch wuchtige Aufstoßen einer Türe stellt aber kein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen eine Verhaltenspflicht dar. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses hat der Versicherer zu führen. Da das Berufungsgericht die Beweisrüge des Versicherers gegen die erstgerichtlichen Feststellungen nicht behandelt hatte, verwies der OGH die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Schlussfolgerung
Auch ein sorgloses, grob fahrlässiges oder unter Alkoholeinfluss gesetztes Verhalten kann eine Gefahr des täglichen Lebens darstellen. Der Risikoausschluss nach Art 7.2.1 AHVB setzt ein bewusstes Zuwiderhandeln gegen eine Verhaltenspflicht voraus – eine bloß wuchtige, alltägliche Handlung genügt dafür nicht. Versicherungsnehmer sollten im Deckungsprozess zudem genau darauf achten, Tatsachen nur mit klaren Einschränkungen zuzugestehen, um nicht ungewollt die Grundlage für einen Risikoausschluss zu schaffen.
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