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Pensionszusage: Ist beiden Parteien überhaupt bewusst, was vereinbart wurde?

(Bild: ©beeboys - stock.adobe.com)

Pensionszusage: Ist beiden Parteien überhaupt bewusst, was vereinbart wurde?

11. November 2022

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6 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Pensionszusagen werden gerne als „Mustervereinbarung“ von Versicherungen zur Verfügung gestellt und enthalten „Klauseln“, die prima vista legitim sind, jedoch bei näherer Betrachtung ihre Tücken haben. Dieser Beitrag soll einen Überblick verschaffen, welche Passagen einer Pensionszusage hierbei besonders zu hinterfragen sind.

Artikel von:

MMag. Florian Steger

MMag. Florian Steger

Geschäftsführender Gesellschafter STECON Betriebsvorsorge, gerichtl. beeideter Sachverständiger

Das Wesen einer Pensionszusage:

Eine Pensionszusage unterscheidet sich von einer „herkömmlichen“ Gehaltserhöhung dadurch, dass hier Leistung und Gegenleistung zeitlich stark auseinanderfallen. Der Beschäftigte tritt hier in „Vorleistung“ und erhält dafür ein thesauriertes Entgelt (Rentenzahlung). Erbringt nun ein Beschäftigter seine Leistung, so möchte dieser auch dafür besoldet werden. Dann sollte es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob hier eine sofortige Gehaltserhöhung oder eine Pensionszusage im Spiel ist. Aus arbeitsrechtlichen Überlegungen aus Sicht des Beschäftigten, könnte jedoch diese starke Orientierung am Steuergesetz unvorteilhafte Auswirkungen zur Folge haben!

Zwei Punkte werden im Folgenden kurz analysiert: Annahme: Der Begünstigte ist kein naher Angehöriger bzw. geschäftsführender Gesellschafter.

Einschränkung der Rentenzahlung ab Überschreitung gewisser „steuerlicher Grenzen“

Die Klausel:

„Die Alterspension wird dem Begünstigten ab Vollendung des 65. Lebensjahres und gleichzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter der Maßgabe gewährt, dass diese erstens 80% des letzten Aktivbezugs nicht übersteigt und zweitens die Summe der Alterspension und einer staatlichen Pension den letzten Aktivbezug nicht übersteigt. Für den Fall einer Überversorgung ist die Pension entsprechend zu kürzen.“

Heißt mit anderen Worten:

Der Beschäftigte erbringt seine Leistung, in Erwartung, dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Kommt es jedoch zu einer Kürzung des Aktivbezuges (z.B. Wegfall einer Funktionszulage), so kann dies konsequenterweise auch zu einer Kürzung der Pension führen. Das Thema der „Überversorgung“ im Sinne einer „Fremdvergleichsüberprüfung“ betrifft wohlgemerkt nur nahe Angehörige (dazu zählen auch geschäftsführende Gesellschafter)!

Bezugnehmend auf die Klausel ergibt sich folgendes Bild:

1) Keine Überschreitung der Obergrenze von maximal 80% des Letztbezuges:
Letztbezug 6.000 Euro p.m. davon 80% = 4.800 Euro p.m.

  • Die Pensionszusage beträgt 2.000 Euro p.m. und liegt somit weit darunter

2) Keine Überschreitung der Pensionszusage inkl. gesetzlicher Pension im Vergleich zum letzten Aktivbezug:

  • Pensionszusage zzgl. ges. Pension: 5.000 Euro / letzter Aktivbezug 6.000 Euro; keine Überschreitung!

Was passiert jetzt aber, wenn z. B. kurz vor der Pensionierung die Funktionszulage wegfällt, ohne dass besondere „wirtschaftliche Gründe“ vorliegen? Der letzte Aktivbezug beträgt dann noch 4.000 Euro. Für die erste Regel völlig unproblematisch, da 80% von 4.000 Euro immer noch weit über der Pensionszusage liegt. Was die zweite Regel betrifft, ergibt sich jedoch ein Problem, da der letzte Aktivbezug überschritten wird!

Pensionszusage 2.000 Euro zzgl. ges. Pension 2.700 Euro = Gesamt 4.700 Euro. Dem gegenübergestellt der letzte Aktivgehalt in Höhe von lediglich nur noch 4.000 Euro. Überschreitung in Höhe von 700 Euro.

Die Pensionszusage ist um 700 Euro zu kürzen.

Es ist natürlich legitim, dass in Pensionszusagen sämtliche Eventualitäten einbezogen werden, um ja nicht gegen steuerliche Vorschriften zu verstoßen. Ob damit immer das gewünschten Ergebnis aus zivilrechtlicher Sicht erreicht wird, wage ich zu bezweifeln! Natürlich versteht man, dass eine Zusage für nahe Angehörige einem „Fremdvergleich“ standhalten muss, um sich nicht schon per Beginn eine steuerliche Abzugsmöglichkeit von Rückstellungen zu verbauen. Für Personen, die nicht zu den nahen Angehörige zählen, kann eine derartige Formulierung nur als „Floskel“ qualifiziert werden, denn „Fremdvergleich“ spielt dort grundsätzlich keine Rolle.

Wenn man bedenkt, dass Arbeitnehmer:innen oft jahrzehntelang für ihre Pension in Vorleistung getreten sind, sollte man sich generell die Grundsatzfrage stellen, ob steuerliche Abzugsmöglichkeiten mehr Gewicht haben sollten als zivilrechtliche Ansprüche.

Einschränkung in Bezug auf die Abfindungshöhe

Die Klausel:

„Der Berechtigte aus der Pensionszusage hat die Wahl, anstelle der vereinbarten Leistung eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen. Die Höhe der einmaligen Abfindung ergibt sich aus der Leistung der Pensionsrückdeckungsversicherung, welche zur Finanzierung der Pensionszusage abgeschlossen wurde, mindestens jedoch in Höhe der steuerrechtlichen Rückstellung nach § 14 Abs 6 EStG 1988.“

Heißt mit anderen Worten:

Obige Klausel führt bei genauerer Betrachtung dazu, dass die Höhe der einmaligen Mindestabschlagszahlung nur einen geringen Teil der eigentlichen Rentenverpflichtung widerspiegelt. Der Grund liegt in der Bewertung der Rückstellung. Vor allem ist hier der laut Steuergesetz fix vorgegebene Abzinsungssatz von 6% p.a. zu erwähnen.

Selbst wenn die Rückdeckungsversicherung in der Regel einen höheren Wert zum Leistungseintritt erwarten lässt, könnte man die Mindestabfindungshöhe nachbessern (z.B. in Höhe der unternehmensrechtlichen Rückstellung).

Abschließend sei gesagt, dass die meisten „Mustervereinbarungen“ grundsätzlich nicht „falsch“ sind. Dennoch könnte man gewisse Passagen überdenken und eventuell nachbessern.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact November-Ausgabe!

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