In der Entscheidung 7 Ob 115/24y vom 23.10.2024 befasste sich der OGH mit der Zulässigkeit einer Serienschadenklausel in der Rechtsschutzversicherung. Ein Versicherungsnehmer, der nach einer abgewiesenen Klage gegen eine Bank eine weitere Klage einreichen wollte, forderte die volle Versicherungssumme. Der Versicherer wies jedoch auf die Begrenzung der Summe durch die Serienschadenklausel hin.
Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Der VN schloss mit einer Bank im Jahr 2006 einen Fremdwährungskreditvertrag ab. Er führte gegen diese Bank mit Rechtsschutzdeckung des hier beklagten Versicherers ausgehend von einer Versicherungssumme von 41.000 Euro ein Verfahren, in dem er die Nichtigkeit des Fremdwährungskreditvertrages geltend machte. Seine Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der VN beabsichtigt nun eine weitere Klage gegen die Bank einzubringen, mit der er die Rückabwicklung des im Zuge dieses Vorganges ebenfalls abgeschlossenen Geldwechselvertrages geltend machen möchte. Der Versicherer gab dafür Deckung, wies aber darauf hin, dass von der Versicherungssumme von 41.000 Euro bereits rund 19.000 Euro verbraucht worden seien, bei einem Serienschaden die Versicherungssumme aber nur einmal zur Verfügung stehe. Der VN begehrt die Feststellung, dass ihm für den zweiten Prozess die volle Versicherungssumme zur Verfügung steht.
Entscheidungsgründe
Aus der Unwirksamkeit des Geldwechselvertrages kann nicht auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrages geschlossen werden, weil der Kreditvertrag auch ohne einen Geldwechselvertrag abgeschlossen und damit auch weiter bestehen kann. In einem solchen Fall hätten dann die Zahlungen in der Fremdwährung zu erfolgen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen. Entscheidet sich der Kreditnehmer aber – wie hier – dagegen und schließt gleichzeitig mit dem Kreditvertrag auch einen Geldwechselvertrag mit der kreditgewährenden Bank, stehen diese Verträge in einem ursächlichen Zusammenhang, hat der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrages den Geldwechselvertrag doch erst notwendig gemacht. Die in einem einheitlichen Lebensvorgang erfolgte Verwendung der jeweiligen Klauseln in den beiden Verträgen durch die Bank steht in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander, weshalb dem VN für die Anfechtung dieser beiden Verträge die dafür vorgesehene Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht.
Kommentar
Ein Serienschaden liegt vor, wenn es mehrere Versicherungsfälle gibt, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen. Für den VN unangenehm ist die Tatsache, dass in solchen Fällen die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht. Deren Höhe bestimmt sich nach dem chronologisch ersten Versicherungsfall. Insoweit ist die Entscheidung des OGH nicht überraschend. Überraschend ist eher der Umstand, dass der Rechtsschutzversicherer überhaupt Deckung gibt. Der OGH hat nämlich zuletzt in 7 Ob 112/23f festgestellt, dass Klagen wegen Fremdwährungskrediten aussichtslos sind, weil die übereinstimmende Rechtsprechung zur Abweisung sämtlicher vergleichbarer Individualprozesse über eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Fremdwährungskrediten führte. Das OLG Graz als Berufungsgericht hat die Serienschadenklausel als intransparent angesehen. Der OGH wischt diese Ansicht mit dem Argument vom Tisch, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe, was die Wortfolge „ursächlich zusammenhängend“ bedeutet. Daran kann man zwar seine Zweifel haben, doch ist der OGH bei rechtlichen Fachausdrücken sehr großzügig mit den angeblichen Kenntnissen der VN, was etwa auch für den terminus technicus „adäquat kausal“ gilt.
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