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OGH aktuell - neue Entscheidung

OGH aktuell - neue Entscheidung

02. Juli 2026

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2 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante Gerichtsurteile. Diesmal steht ein besonders interessantes aktuelles Urteil des VfGH zur Verkürzung der Verjährungsfrist im Fokus.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Verlust der Polizze

Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der VN behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei (§ 4 Abs 2 Satz 1 VersVG). Bei Verlust eines Versicherungsscheins, der unter § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG fällt, ist somit keine Kraftloserklärung notwendig. Vielmehr genügt das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei.

versdb 2026, 29
Lebensversicherung
7Ob66/26w


Reine Vermögensschäden - Ausschluss Beratungstätigkeit

Der VN beriet im Jahr 2023 einen Landwirt, besprach mit ihm den Inhalt der Förderrichtlinien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und füllte ein Förderansuchen für ihn aus, wobei ihm ein Fehler unterlief. Dadurch verlor der Landwirt für das Jahr 2023 und 2024 zusammen Förderungen in Höhe von EUR 19.005.
Im Versicherungsvertrag wurden mit der Vereinbarung der H1016 zunächst reine Vermögensschäden in die Berufshaftpflichtversicherung des VN eingeschlossen. In Punkt 3.3. H1016 werden allerdings Schadenersatzpflichten aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wieder ausgeschlossen.
Für den durchschnittlichen VN ergibt sich daraus, dass der Ausschluss Schadenersatzansprüche aus beratenden Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfasst. Eine Trennung in einen beratenden Teil betreffend die Erlangung der Förderung einerseits und eine daran anschließende bloß administrative Tätigkeit durch Ausfüllen des Förderantrags andererseits, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine sinnvolle Förderberatung das korrekte Ausfüllen entsprechender Formulare mitumfasst. Der Versicherer ist leistungsfrei.

versdb 2026, 28
Haftpflichtversicherung
7Ob47/26a

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