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ÖVM: Gefahrerhöhung: Vom Randthema zur Haftungsfalle

(Bild: © KI generiert - ChatGPT)

ÖVM: Gefahrerhöhung: Vom Randthema zur Haftungsfalle

30. Juni 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Die Gefahrerhöhung zählt zu den klassischen Instituten des Versicherungsvertragsrechts, gewinnt aber aktuell deutlich an praktischer Relevanz. Technologische Entwicklungen wie Photovoltaikanlagen oder E-Mobilität und Änderungen des Zustandes oder Nutzung versicherter Güter führen dazu, dass sich das versicherte Risiko nach Vertragsabschluss zunehmend dynamisch entwickelt.

Artikel von:

Christian Grünsteidl

Christian Grünsteidl

ÖVM Landesvorsitzender OÖ

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 23 VersVG. Danach ist eine nachträgliche erhebliche Gefahrerhöhung anzeigepflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine solche vor, wenn sich die bei Vertragsabschluss maßgeblichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird oder sich das mögliche Schadenausmaß erhöht.

Zentral ist dabei, dass nicht jede Risikoveränderung ausreicht. Der OGH verlangt eine erhebliche Änderung der Gefahrenlage und deren Etablierung auf höherem Niveau. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung. Ebenso stellt die Judikatur klar, dass bloß vorübergehende oder unerhebliche Zustandsänderungen keine Gefahrerhöhung begründen. Ebenso wenig Umstände, die bereits vor Vertragsabschluss gegeben waren. Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass auch schleichende Entwicklungen erfasst sein können. Der OGH stellt nicht auf ein punktuelles Ereignis ab, sondern auf die nachhaltige Veränderung des Gefahrenbildes. Damit geraten typische Konstellationen wie schrittweise Nutzungsänderungen oder technische Nachrüstungen in den Fokus.

Meist wird die Frage der Gefahrerhöhung erst im Schadenfall aufgeworfen. Nach der Systematik des VersVG ist für leistungsrechtliche Konsequenzen ein Zusammenhang zwischen Gefahrerhöhung und Schadeneintritt erforderlich. Der Versicherer muss das Vorliegen der Gefahrerhöhung beweisen, der Versicherungsnehmer den strengen Kausalitätsgegenbeweis führen.

Die praktische Konfliktanfälligkeit zeigt sich insbesondere bei typischen Fallgruppen: Die nachträgliche Installation von Photovoltaikanlagen inkl. Batteriespeicher und Wallboxen sowie das Laden von E-Fahrzeugen in Gebäuden werden zum Teil von Versicherern als gefahrerhöhend qualifiziert. Dazu hat der ÖVM kürzlich bei den Versicherern eine Umfrage gestellt.

Auch Nutzungsänderungen – etwa von Lager- zu Produktionszwecken – können eine erhebliche Risikoerhöhung darstellen: OGH 7 Ob 203/24i Lagerung von Treibstoff Überlastung Steckdose fehlende Brandschutztür; OGH 7 Ob 180/18y Schnapsbrennen 700 Liter statt 100 Liter jährlich, doppelt so viele Brenntage.

Dass Gefahrerhöhung auch in der Rechtsschutzversicherung eine Rolle spielen kann, zeigt die zuletzt erfolgte Entscheidung der RSS (RSS-0046–25 = RSS-E 57/25) zum Kfz-Rechtsschutz. Versichert war ein Kfz, zu dem ein weiteres Fahrzeug auf Wechselkennzeichen angemeldet wurde. Dies stellt eine Gefahrerhöhung im Sinn des § 23 VersVg dar, die zumindest eine Meldung an den Versicherer erfordert hätte. Die Konsequenz daraus ist laut RSS eine anteilige Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis der Prämien für ein und für alle Kfz. Ein Beispiel mit hoher Praxisrelevanz.

Für uns Versicherungsmakler ergibt sich bei der Gefahrerhöhung ein erhebliches Haftungspotenzial. Die Judikatur verdeutlicht, dass die Beurteilung der Gefahrerhöhung regelmäßig erst im Schadenfall erfolgt. Umso wichtiger ist es, Versicherungsnehmer aktiv für mögliche Risikoänderungen zu sensibilisieren, entsprechende Hinweise nachvollziehbar zu dokumentieren und in jedem Fall an den Versicherer weiterzuleiten, damit die Anzeigeobliegenheit des § 23 VersVG erfüllt ist und das böse Erwachen nicht erst im Schadenfall erfolgt.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Juni-Ausgabe!

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