zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

OGH aktuell - neue Entscheidungen

OGH aktuell - neue Entscheidungen

04. Mai 2026

|

3 Min. Lesezeit

|

Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Transfer von Kryptoguthaben durch den Täter

Die eingesetzte Schadsoftware diente nicht dazu, in die Wohnung des VN oder in einen „virtuellen Raum“ einzudringen. Sie wurde vielmehr verwendet, um dem VN zunächst seine Zugangsdaten zum Kryptoguthaben sowie die Wiederherstellungsphrase zu entlocken. Der Zugriff auf das auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben des VN erfolgte sodann erst in einem weiteren Schritt durch die Täter selbst unter Verwendung dieser erlangten Daten. Darin liegt jedoch gerade keine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft und somit kein „einfacher Diebstahl“ nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011.
Da im vorliegenden Fall eine Diebstahlshandlung nicht vorliegt, ist ein Einbruchdiebstahl nach Art 20.4.1.1. ABHP 2011 schon aus diesem Grund nicht verwirklicht. Auf die Frage, ob darüber hinaus einer der in den Versicherungsbedingungen genannten Qualifikationstatbestände erfüllt ist, kommt es daher nicht mehr an.

versdb 2026, 19
Haushalt (Sach), Einbruchdiebstahl
7Ob225/25a

Anerkennungsklausel

Mit einer Anerkennungsklausel übernimmt der Versicherer grundsätzlich nur die alleinige Umschreibung des Risikos also der primären Risikoumschreibung, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Die vorliegende Anerkennungsklausel ist auf den hier eingewendeten sekundären Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nicht anwendbar.

versdb 2026, 18
Allgemein
7Ob205/25k

Baufälligkeit

Der Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB greift bei einem Gebäude, wenn sich dieses in einem baufälligen Zustand befindet bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurde. Ein Gebäude wird allgemein dann als „baufällig“ bezeichnet, wenn es sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist. Baufälligkeit und die hier für bestimmte Objektbereiche festgestellte mangelhafte Errichtung sind verschiedene Risikoausschlüsse. Auch werden für den ersteren Risikoausschluss eine solche Baufälligkeit (die allenfalls zeitlich nach und völlig unabhängig von einer mangelhaften Errichtung eintreten kann) und mangelhafte Errichtung nicht kumulativ vorausgesetzt, sondern handelt es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände.

versdb 2026, 18
Allgemein, Sturm
7Ob205/25k

Gespräche nach Deckungsablehnung

Nach Ansicht des OGH wirkt die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Hat der Versicherer seine Entscheidung in der in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehenen Form übermittelt, bleibt für deren Anwendung kein Raum. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein.

versdb 2026, 17
Allgemein
7Ob180/25h

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)