Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Sommer 2024 zur Ersatzfähigkeit von Beraterkosten nach § 1333 Abs. 2 ABGB wird in Vorträgen, Veröffentlichungen und auch von Versicherungsunternehmen häufig unzutreffend wiedergegeben. Der Österreichische Verband der Versicherungstreuhänder (ÖVT) nimmt dies zum Anlass, verbreitete Missverständnisse zu erläutern und die Bedeutung der Entscheidung für die Fremdschadenregulierung darzustellen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11.12.2025
Das aktuelle OGH-Urteil zur Fremdschadenregulierung – OGH-Entscheidung vom Sommer 2024 zur Ersatzfähigkeit notwendiger und zweckentsprechender Beraterkosten gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB – wird in der Praxis vielfach unterschiedlich interpretiert. Dies führt zu Unsicherheiten bei Vermittlern, obwohl die Entscheidung klare Aussagen enthält. Werden die grundlegenden Anforderungen der Fremdschadenregulierung eingehalten, sind berechtigte Honoraransprüche durchsetzbar.
Rechtlicher Ausgangspunkt
Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass notwendige und zweckentsprechende Kosten eines geschädigten Versicherungsnehmers für die außerprozessuale Hinzuziehung eines Beraters im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse als Schadenersatz zu behandeln sind. Diese Qualifikation schafft Klarheit über die grundsätzliche Ersatzfähigkeit solcher Leistungen.
Im Urteil wird außerdem ausgeführt, dass die Frage, ob ein Schuldnerverzug erforderlich ist oder ob das deliktische Verschulden bereits ausreicht, nicht entschieden werden musste. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof klar, dass ein fehlender subjektiver Verzug dem schadenersatzrechtlichen Ansatz des § 1333 Abs. 2 ABGB nicht entgegenstehen darf. Der betroffene Normzweck sei sonst nicht erfüllbar.
Einordnung durch den ÖVT
Der ÖVT-Vertrauensanwalt fasst diese Rechtslage so zusammen, dass die Frage des Verzugs für die schadenersatzrechtliche Behandlung der Beraterkosten keine ausschlaggebende Rolle spielt. Die Kosten seien – sofern notwendig und zweckentsprechend – als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren.
Trotzdem findet sich in Fachvorträgen und Publikationen weiterhin die Argumentation, ein Honoraranspruch könne nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen bestehen. Dies führt dazu, dass berechtigte Forderungen mitunter zurückgewiesen werden. Schwierigkeiten entstehen insbesondere dann, wenn grundlegende Vorgaben der Fremdschadenregulierung nicht konsequent beachtet werden.
Beratungspraxis und Qualifikation
Für die Fremdschadenregulierung besteht eine klare gewerberechtliche Abgrenzung. Nicht jede Berufsgruppe ist berechtigt, diese Tätigkeit auszuüben. Der ÖVT verweist auf die spezifische Qualifikation Diplomierter Versicherungstreuhänder, die durch ein zweisemestriges Ausbildungsprogramm sowie rechtliche und fachliche Begleitung vertieft wird.
Die vom ÖVT entwickelte Fremdschadenregulierungsmethode auf Honorarbasis ist beim Österreichischen Patentamt geschützt und bildet die Grundlage für eine strukturierte, nachvollziehbare und rechtlich belastbare Vorgangsweise. Ergänzend wurden weitere Honorarformen definiert und normiert.
Mitglieder werden eingeladen, konkrete Fälle zur Prüfung einzureichen. Bei Bedarf stehen Schulungen und vertiefende Weiterbildungen zur Verfügung. Ziel ist es, Unsicherheiten zu reduzieren und die korrekte Anwendung der rechtlichen Grundlagen in der Regulierungspraxis zu fördern.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren












