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Geltendmachung von „Restanspruch“ für Flugrettungskosten

(Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com)

Geltendmachung von „Restanspruch“ für Flugrettungskosten

07. November 2022

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nach einem nicht-verschuldeten Autounfall seitens des Klägers machte dieser die Kosten für eine Flugrettung seiner Ehefrau bei der Haftpflichtversicherung geltend. Diese verweigerte jedoch die Deckung mit der Begründung, dass ein solcher Schadenersatzanspruch gemäß § 332 Abs 1 ASVG zur Gänze an den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, da dieser eine Teilleistung erbracht habe.

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Die Ehefrau des Klägers musste aufgrund eines Verkehrsunfalles, an dem den Lenker des gegnerischen Fahrzeuges das Alleinverschulden trifft, durch die Flugrettung abtransportiert werden. Der tätig werdende Flugrettungsverein stellte der Ehefrau des Klägers die Kosten, die nicht vom Sozialversicherungsträger beglichen wurden, „zur Weiterleitung an die Privatversicherung“ in Rechnung. Der Kläger machte die von seiner Ehefrau an ihn abgetretenen, noch nicht bezahlten Kosten gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung geltend. Die Beklagte entgegnete, dass ein solcher Schadenersatzanspruch gemäß § 332 Abs 1 ASVG zur Gänze an den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, da dieser eine Teilleistung erbracht habe. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des Klägers statt.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung zu 2 Ob 145/22w nahm der OGH auf die Direktverrechnungsvereinbarung zwischen Flugrettungsdiensten und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger Bezug, welche die Vorleistungspflicht des Versicherers ausschließen soll.

Der OGH führte aus, dass Krankentransportkosten als Heilungskosten zu qualifizieren seien, wobei nach ständiger Rechtsprechung wiederum derjenige ersatzberechtigt sei, der die Kosten getragen habe, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handle. Dies gelte auch für die Kosten der Flugrettung, die gegenständlich vom Ehemann der Verletzten eingeklagt wurden.

Nach § 332 Abs 1 ASVG gehe der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger in Höhe der erbrachten Leistungen auf den Sozialversicherungsträger über. Eine Legalzession zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers ziele darauf ab, eine doppelte Befriedigung des Geschädigten zu verhindern, jedoch auch eine Entlastung des Schädigers hintanzuhalten.

Im vorliegenden Fall bilde der Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten den Deckungsfonds des Geschädigten, der auch die Kosten für den Krankentransport mitumfasse. Soweit der Sozialversicherungsträger keine Sachleistung zu erbringen habe, sei er wie bei einer wahlärztlichen Behandlung nur zur teilweisen Kostenerstattung verpflichtet. Der nicht gedeckte „Restschaden“ des Geschädigten könne von diesem direkt gegen den Schädiger geltend gemacht werden. Somit bleibe der Schadenersatzanspruch des Geschädigten direkt bei diesem, wenn der Sozialversicherungsträger für die Transportleistung keine Sachleistung erbringe, sondern lediglich ein Kostenerstattungsanspruch angeordnet sei und dieser keine Kostenerstattung zu gewähren habe. Der OGH bejahte somit, dass der Kläger den „Restanspruch“ geltend machen könne.

Schlussfolgerung

„Erbringt der Sozialversicherungsträger den Krankentransport durch die Flugrettung nicht als Sachleistung und trägt dieser die dafür entstandenen Kosten nur teilweise, so verbleibt der „Restanspruch“ beim Geschädigten. Der Geschädigte kann die Kosten somit direkt beim Versicherer einfordern.“

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