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AssCompact Schadensymposium: Die Schadenbearbeitung – Last oder Lust?

(Bild: © Gajus – stock.adobe.com)

AssCompact Schadensymposium: Die Schadenbearbeitung – Last oder Lust?

03. November 2022

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7 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Wenn der Fall der Fälle eintritt und die Maschinerie der Schadenbearbeitung beim Versicherer in Gang gesetzt wird, stehen Kunden dem Ablauf oftmals hilflos gegenüber und akzeptieren vieles, was nicht vertragskonform abläuft. Einfach aus Unwissenheit. Schadenexperte Reinhard Jesenitschnig, Referent beim AssCompact Schadensymposium 2022, gibt Tipps, wie Schadenbearbeitung in der Praxis übersichtlich und effizient erfolgen kann und damit von der Last zur Lust wird.

Artikel von:

Reinhard Jesenitschnig

Reinhard Jesenitschnig

C:M:S Maklerservice GmbH

Versicherer vermitteln durch das Ungesagte in ihrer Werbung, dass der Schaden zwar existiert – manchmal als unterhaltsames „Hoppala“ dargestellt – aber letztlich als Störfaktor im betriebswirtschaftlichen Ablauf empfunden wird. Für unsere Kunden ist er jedoch der einzige Grund, Versicherungsverträge abzuschließen. Aber auch sie schieben den Gedanken an negative Szenarien eines einschneidenden Schadens gerne beiseite und betrachten Versicherungspolizzen eher als schützendes Amulett.

Ein unabhängiger Versicherungsmakler, der mit kühlem Kopf und ruhiger Hand den Versicherungsnehmer begleitet, kann seine Kunden sicher durch den Dschungel der Versicherungsbedingungen navigieren, bei der Festsetzung des Schadens und seiner Höhe unterstützen und Einwendungen des Versicherers, so sie zweifelhaft oder unberechtigt sind, entschlossen und fachkundig entgegentreten. Der vom Versicherer unabhängige Versicherungsmakler ist hierfür prädestiniert. Allerdings bedarf es, um dem gerecht zu werden, einiger Voraussetzungen und ständiger Weiterbildung.

Das Maklergesetz liefert keine Definition für die darin geforderte Unterstützung im Versicherungsfall, die Richter des OGH weisen jedoch in ihrer Judikatur darauf hin, dass Versicherungsmakler Fachleute „auf dem Gebiet des Versicherungswesens“ sind. Als solche haben sie ihre „Klienten mit Hilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrung“ bestmöglich zu unterstützen. Zu dieser Unterstützung zählen jedenfalls Anzeige- und Auskunftspflichten, die Erfüllung von Obliegenheiten und die Klärung des Umfanges des Versicherungsschutzes.

Risikoanalyse zur Gefahrenerkennung und für präventive Maßnahmen

Clevere Versicherungsmakler nützen die verpflichtende Risikoanalyse nicht nur für die Datenerhebung zur Vertragserstellung, sondern auch zur Erkennung von Gefahrenpotenzial und zum Hinweis auf präventive Maßnahmen. Diese können Ungemach bei eventuellen späteren Schäden vermeiden oder sie gar nicht entstehen lassen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vertragsgrundlagen jedes Versicherungsvertrages in den wesentlichen Punkten analysiert werden, um im Versicherungsfall keine Überraschungen zu erleben. Dazu zählen natürlich die versicherten Gefahren, Definition der versicherten Sachen und die Örtlichkeit, wo Sachen gegen vereinbarte Gefahren versichert sind. Das klingt banal, wird aber in der Praxis immer wieder vernachlässigt. Weniger banal und ans „Eingemachte“ geht es bei der Prüfung von bestehenden Obliegenheiten und von Ausschlüssen. Beide sind im Versicherungsfall – wenn sie dann „überraschend“ auftauchen – Quell unerquicklicher Diskussionen mit dem Versicherer und mit dem Kunden. Rechtzeitige Aufklärung der Kunden über wesentliche Dinge schon bei Vertragsabschluss kann für Versicherungsmakler einiges an Ärger vermeiden.

Versicherungsbedingungen sind immer wieder Änderungen unterworfen. So kann bei mangelnder Kontrolle erst im Schaden herauskommen, dass zwar „optische Schäden“ in ausreichender Höhe vereinbart wurden, dass der Versicherer aber beispielsweise Jalousien und andere dafür anfällige Gebäudeteile ausschließt. Oder Sie erfahren im Versicherungsfall, dass „die künstliche Austrocknung nur mit Genehmigung des Versicherers gestattet“ ist. Weil die Trocknung jedoch zuvor aufgebaut wurde, lehnt der Versicherer unter Hinweis auf diese „Obliegenheit“ die Übernahme der Kosten ab und eine eigentlich vermeidbare Diskussion beginnt.

Neben der Kenntnis der im Schaden relevanten Versicherungsbedingungen sind Hinweise auf Fristen ausdrücklich im Maklergesetz genannt. Ihre Versäumnis führt oft zum Verlust von Ansprüchen. Das gilt sowohl für Versicherungsfälle in Personensparten, z. B. die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen, aber auch in Sachsparten. Hier betrifft es insbesondere kurze Fristen für die Schadenmeldung, Fristen der Wiederbeschaffung oder – bei qualifizierter Deckungsablehnung – verkürzte Verjährungsfristen.

Ob ein Versicherungsmakler sich bei der Unterstützung im Versicherungsfall weiter vertieft, ist eine strategische Entscheidung und hängt vom Willen und von der personellen und fachlichen Kapazität des Maklerbüros ab. So können beispielsweise Sachverständige begleitet, kontrolliert und – weitergehend – die genehmigten Reparaturmaßnahmen mit Gewerken besprochen und notwendige Änderungen oder Ausweitungen mit Versicherer und Sachverständigen abgeglichen werden. Der Nutzen solcher Maßnahmen liegt für Kunden und auch für Makler in der friktionsarmen Abwicklung größerer Schäden. Nichts ist lästiger, als eine mit Streichungen verbundene Rechnungsprüfung nach erfolgter Reparatur und die dadurch programmierte Auseinandersetzung mit Versicherer und Kunden. Solche Mehrleistungen können selbstverständlich nur mit gesondertem und im Vorhinein vereinbartem Honorar erbracht werden.

Reinhard Jesenitschnig beim AssCompact Schadensymposium 2022

Das AssCompact-Schadensymposium am 14. November bietet eine hervorragende Gelegenheit, sich über das Korsett der rechtlich geforderten Unterstützung im Versicherungsfall zu informieren. Experte Reinhard Jesenitschnig gibt in seinem Vortrag „Schadenbearbeitung im Spannungsfeld Makler - Versicherung: Von der Last des Schadens zur Lust der Schadensbearbeitung“ praktische Tipps, etwa wie Schadenbearbeitung in der Praxis übersichtlich und effizient erfolgen kann und damit von der Last zur Lust wird.

Termine inkl. Anmeldemöglichkeiten im Überblick

Der Schadenfall und die Schadenregulierung ist Ausnahmezustand und Routineprozess zugleich. Genau diesem wichtigen Themenkomplex widmet sich AssCompact beim Schadensymposium.

AssCompact Schadensymposium 2022 (Präsenzveranstaltung)
Donnerstag, 24. November 2022 – Eventhotel Pyramide Wien/Vösendorf

AssCompact ONLINE Schadensymposium 2022 – via AssCompact LiveTV
Termine: 29. November, 30. November und 01. Dezember 2022 – jeweils ab 11 Uhr

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