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OGH aktuell: Die neusten Entscheidungen

(Bild: © versdb)

OGH aktuell: Die neusten Entscheidungen

04. November 2022

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2 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Betretungsverbot nicht mit Quarantäne gleichzusetzen (COVID 19)

Das in der Maßnahmenverordnung verhängte Verbot, den Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu betreten, ist nicht als Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe anzusehen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergangen ist und die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betroffen hat. (Quarantäne). Es erfolgt keine Leistung aus der BUFT.

versdb 2022, 65
BUFT / Betriebsunterbrechung
7Ob106/22x

Unklare Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige, vertragsgestaltende Willenserklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, den Vertrag zu beenden. Aus der Kündigung muss klar und unzweideutig zu erkennen sein, dass eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist. § 914 ABGB gilt auch für einseitige Willenserklärungen. Die aus der Erklärung abzuleitenden Folgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jener des Empfangs der Willenserklärung.

Die Kündigung (der Krankenversicherung) ist im konkreten Fall schon deshalb unwirksam, weil der Versicherer infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage beim VN oder ihrer aktuellen Vertretung verpflichtet gewesen ist, konnte doch ein redlicher Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsbeziehung – insbesondere auch der die Kündigung betreffenden Versicherungssparten – und angesichts der widersprüchlichen und nur bedingt leserlichen bzw verständlichen Angaben nicht erkennen, welche Versicherung oder welche Versicherungen der VN kündigen wollte.

versdb 2022, 66
- Allgemein, Krankenversicherung
7Ob128/22g

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