Am 1. Juli 2023 trat die neue Novelle des Maklergesetzes in Kraft. Diese beantwortet die Frage und regelt, wer die Provision zahlen muss. Kurz – derjenige, der den Makler bestellt, also den Erstauftrag erteilt.
Bislang war es oft so, dass der Makler vom Vermieter beauftragt wurde einen Mieter zu finden, die Provision für den Makler aber dann vom späteren Mieter bezahlt wurde.
Ein Beispiel:
Ein Vermieter will eine Wohnung über einen Makler vermieten. Er beauftragt den Makler und dieser inseriert die Wohnung – damit ist der Vermieter Erstauftraggeber.
Dann melden sich potentielle Mieter und lassen sich die inserierte Wohnung zeigen, möchten die Wohnung haben und beauftragten damit den Makler mit der Vermittlung, als Zweitauftraggeber.
Der Makler trifft eine Vorauswahl (prüft etwa die Bonität) und der Vermieter entscheidet dann, an wen er die Wohnung vermietet – und muss, laut Gesetzesänderung, als Erstauftraggeber die Provision bezahlen.
Das Gesetz regelt nun ganz klar: Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.“ (§ 17a Abs.2 MaklerG) – und selbst dann gibt es Ausnahmen.
Das Bestellerprinzip gilt seit 1. Juli 2023 und nur für die Vermittlung von Mietimmobilien für Wohnzwecke von Privatpersonen.
Es gilt also nicht für die Vermittlung eines Büros oder Geschäftes und auch nicht für Kaufverträge.
Sollte gegen die neuen Regeln verstoßen werden drohen Strafen bis zu EUR 3600 Euro.
Umso wichtiger ist es sich als Vermieter abzusichern und rechtlich beraten zu lassen. ARAG bietet einen umfangreichen Vermieter-Rechtsschutz an, der auch den Mietausfall absichert.
Alle Infos dazu finden unter https://www.arag.at/vermieterrechtsschutz/

Mag. Sarah Hutter
Stabstelle Versicherungstechnik;
Kommunikation und Marketing;
Corporate Social Responsibility
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