Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht eine Unfallversicherung, welcher die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (UVB 2000) zugrunde liegen. Für die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Unfallversicherung war eine Gliedertaxe vereinbart, nach der bei Funktionsunfähigkeit der „Hand im Handgelenk“ ein Invaliditätsgrad von 60% vorlag.
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Folglich erlitt der Versicherungsnehmer einen Unfall, der eine Versteifung des rechten Handgelenks notwendig machte. In der rechten Hand bestand allerdings noch eine geringe Funktionsfähigkeit. Aufgrund dessen begehrte der Versicherungsnehmer aus der Unfallversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60% den entsprechenden Versicherungsschutz.
Der Versicherer wollte jedoch die genannte Formulierung „Hand im Handgelenk“ dahingehend verstehen, dass aufgrund der bestehenden Restfunktion der Hand, eine vollständige Funktionsunfähigkeit der Hand nicht gegeben war. Sowohl die Hand als auch die Finger seien funktionsfähig und es liege auch keine vollkommene Versteifung des Handgelenks vor, weil eine Streckung bzw. Beugung im Winkel von 15° möglich sei.
Wie ist die Rechtslage?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in dieser schon etwas älteren Entscheidung zu 7 Ob 210/16g mit der Auslegung der betroffenen Versicherungsbedingungen auseinanderzusetzen.
Der OGH führte diesbezüglich aus, dass die Formulierung „Hand im Handgelenk“ darauf hinweist, dass die Funktionsfähigkeit des Handgelenks maßgeblich sei. Die Relevanz einer teilweise verbliebenen Funktionsfähigkeit der Hand gehe daraus nicht hervor. Der OGH gab dem Versicherungsnehmer sohin Recht und ging von einem Invaliditätsgrad von 60 % bereits im Fall der vollständigen Versteifung (Funktionsunfähigkeit) allein des Handgelenks aus, weil die von der Versicherung formulierte Gliedertaxe nicht auf das Körperglied „Hand“, sondern ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des Gelenks abstelle. Trotzdem war eine Verfahrensergänzung erforderlich, weil das Ausmaß der Gelenksfunktion nicht eindeutig festgestellt war.
Schlussfolgerung
Ausgehend vom vorliegenden Bedingungswortlaut wird ersichtlich, dass die Funktionsunfähigkeit des Handgelenks maßgeblich ist. Die Relevanz einer teilweise verbliebenen Funktionsfähigkeit der Hand wird aus dem Kontext nicht deutlich.
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