Eine Bauherrin errichtete im Zuge eines Bauprojekts eine Grundwasser-Wärmepumpenanlage, die kurz nach Inbetriebnahme aufgrund der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers erhebliche Funktionsstörungen aufwies. Die Anlage musste schließlich ersetzt werden. Strittig war, ob es sich dabei um einen versicherten Sachschaden im Rahmen der Bauwesenversicherung oder um einen nicht gedeckten Mangel handelt. Der Fall landete beim OGH (7 Ob 153/25p)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Versicherungsnehmerin ließ im Zuge der Errichtung eines Gebäudes eine haustechnische Anlage zur Heizung und Kühlung errichten. Geplant und ausgeführt wurde eine Grundwasseranlage mit drei Wärmepumpen. Für dieses Bauvorhaben schloss sie mit dem Versicherer einen Bauwesenversicherungsvertrag ab. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 13 – Begriffsbestimmung: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel
A. Der Versicherungsfall:
1. Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretene, für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Art. 4 versicherte
a) Sachschaden an einer gem. Art. 2 versicherten Sache oder deren
[…]
B. Der Sachschaden:
1. Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingung ist gegeben, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist.
2. Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein
a) Mangel an einer versicherten Sache;
[…]
C. Der Mangel:
1. Ist eine versicherte Sache
a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung – auch Fehllieferung – oder Leistung bzw.
b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen.“
Kurz nach der Inbetriebnahme kam es jedoch zu massiven Störungen: Das Grundwasser wies eine unerwartete chemische Zusammensetzung (hoher Mangangehalt) auf, was zu zähen Verschlammungen und Verstopfungen führte. Selbst eine Reinigung der Filter viermal täglich konnte einen störungsfreien Betrieb nicht gewährleisten. Zudem minderten Ablagerungen die Förderleistung der Pumpen so stark, dass die Anlage energetisch wertlos wurde. Die Versicherungsnehmerin musste das System auf Erdwärme (Geothermie) umrüsten. Sie forderte von ihrer Bauwesenversicherung den Ersatz der ursprünglichen Errichtungskosten (ca. 120.000 Eruo) mit der Begründung, es liege ein versicherter Totalschaden vor. Der Fall landete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 25.02.2026, Geschäftszahl: 7 Ob 153/25p, führte der OGH zunächst aus, dass ein Sachschaden auch dann vorliege, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache durch körperliche Einwirkung (hier: das verschlammte Grundwasser) aufgehoben oder erheblich gemindert werde. Da die Verschlammung hier so massiv war, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unmöglich wurde, qualifizierte der OGH dies als Sachschaden und daher als Beschädigung der Substanz im versicherungsrechtlichen Sinn.
Darüber hinaus kam der OGH zum Ergebnis, dass kein – nicht versicherter – Planungsmangel vorliegt. Einerseits hat sich die Grundwasserbeschaffenheit nachträglich durch natürliche hydrogeologische Ereignisse (Flussänderung) geändert. Dies sei eine unvorhersehbare Einwirkung von außen und somit ein klassischer Versicherungsfall. Andererseits gab es ohnehin eine Zusatzdeckung für Schäden infolge von Planungsfehlern.
Schlussfolgerungen
Die Bauwesenversicherung muss auch dann aufgrund eines „Sachschadens“ leisten, wenn eine Anlage durch äußere Umstände (wie chemische Prozesse im Grundwasser) unbrauchbar wird, selbst wenn die Anlage in ihrer physischen Substanz nicht zerstört wurde. Wenn allerdings die Funktion (hier durch massive Verschmutzung) dauerhaft versagt, liegt ein Sachschaden vor.
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