Der Verfassungsgerichtshof hat ein Verbot, wonach Versicherer keinen Einblick in die Ergebnisse von Gen-Analysen erhalten dürfen, aufgehoben.

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.11.2015
Privaten Versicherern darf der Zugang zu gentechnischen Analysen von Kunden nicht gänzlich verwehrt bleiben. Das meldet „Die Presse“ in ihrer heutigen Printausgabe, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein diesbezügliches Verbot im Gentechnikgesetz aufgehoben hat.
Die Versicherer dürfen demnach zwar von ihren Kunden verlangen, den Gesundheitszustand sowie Befunde bekannt zu geben, nicht jedoch die Ergebnisse genetischer Analysen – auch dann nicht, wenn sie vergleichbare Informationen über eine bestehende Erkrankung enthalten, wie sie auch mit konventionellen Untersuchungsmethoden gewonnen werden können.
Dieses Verbot hat der VfGH nun für sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig erklärt. „Keine Bedenken“ hätte der VfGH jedoch, wenn sich das Verbot auf das „Recht auf Nichtwissen“ um eine genetische Veranlagung bezogen hätte, die auf drohende Erkrankungen beim Versicherungsnehmer selbst oder dessen Nachfahren schließen lassen.
Die Aufhebung tritt Ende 2016 in Kraft, sodass der Gesetzgeber das Verbot auf einen auch vom VfGH gebilligten Bereich einschränken kann.
Quelle: „Die Presse“ vom 16.11.2015
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