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Wasserschaden im Heizkessel: Warum der OGH die Versicherungsdeckung verneint

(Bild: © Imam - stock.adobe.com)

Wasserschaden im Heizkessel: Warum der OGH die Versicherungsdeckung verneint

19. Oktober 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

In einer Biomasseanlage eines Gärtnereibetriebs brach eine Schweißnaht im Wärmetauscher eines Heizkessels. Dadurch trat Heizungswasser in den Brennraum aus und beschädigte den Kessel. Die Betreiber forderten Ersatz aus ihrer Technik- bzw. Leitungswasserversicherung. Der Versicherer lehnte die Deckung jedoch ab. Der Streit darüber, ob der Schaden vom Versicherungsschutz umfasst ist, landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof(7 Ob 73/26z).

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Zwischen den Versicherungsnehmern und dem Versicherer bestand für deren Gärtnereibetrieb eine Bündelversicherung, die unter anderem eine Leitungswasserversicherung (AWBK 10/2011) und eine Technikversicherung für Maschinen und Produktionsanlagen (F 454) umfasste. Nach Art 4 AWBK sind Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossenen Einrichtungen (wie etwa Zentralheizungsanlagen) versichert. Die Technikversicherung deckt nach Art 3 F 454 hingegen nur nachweisbar von außen verursachte Beschädigungen versicherter Sachen, wobei das Leitungswasserschadenrisiko ausdrücklich ausgenommen ist.

Im versicherten Betriebsgebäude einer Biomasseanlage befand sich ein Heizkessel, bestehend aus einem Wärmetauscher und einem Brennraum. Im September 2022 brach eine Schweißnaht im Wärmetauscher, wodurch Heizungs- bzw. Kreislaufwasser in den Brennraum eindrang und den Heizkessel beschädigte. Die Versicherungsnehmer begehrten rund 235.000 Euro aus der Technik- bzw. Leitungswasserversicherung. Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Das Erstgericht gab der Klage überwiegend statt, das Berufungsgericht wies sie zur Gänze ab. Der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 18.08.2026, Geschäftszahl 7 Ob 73/26z, bestätigte der OGH die Klageabweisung.

Zur Technikversicherung hält der OGH fest, dass es an einer von außen verursachten Beschädigung fehle. Die Bedingungen stellen nach Ansicht des OGH auf die versicherte Sache – hier den Heizkessel als Ganzes – und nicht auf dessen einzelne Bauteile ab. Dass Wasser aus dem Wärmetauscher in den Brennraum gelangte, sei daher kein Schadensereignis „von außen".

Zur Leitungswasserversicherung stellte der OGH zunächst klar, dass Art 1 AWBK („sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden") keine Subsidiaritätsklausel ist. Die Bestimmung stelle lediglich klar, dass speziellere Vereinbarungen zur Leitungswasserversicherung den AWBK vorgehen. Die Technikversicherung decke andere Risiken ab und verdränge die AWBK daher nicht.

Dennoch verneinte der OGH den Versicherungsfall: Der Heizkessel sei nach Anschluss an die Heizungsanlage eine angeschlossene Einrichtung im Sinne der Bedingungen, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei. Leitungen innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung – hier der Wärmetauscher – seien dieser Einrichtung zuzurechnen und nicht dem übrigen Rohrsystem. Die AWBK verlangen ein Austreten des Leitungswassers aus den Rohren oder der Einrichtung. Dass Wasser bloß in einen dafür nicht vorgesehenen Bereich innerhalb der Einrichtung gelangt, genüge nicht. Da das Wasser den Heizkessel nicht verlassen hatte, lag nach Ansicht des OGH kein versicherter Leitungswasserschaden vor.

Schlussfolgerungen

Ein Wasseraustritt innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung (etwa eines Heizkessels, Boilers oder Pufferspeichers) ist kein versicherter Leitungswasserschaden, weil das Wasser die Einrichtung selbst verlassen haben muss. Gleichzeitig scheidet die Technikversicherung mangels Einwirkung „von außen" aus, wenn die Bedingungen – wie hier – auf die Maschine als Ganzes abstellen.

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