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Strafrechtliche Relevanz apodiktischer Aussagen von Versicherern

Strafrechtliche Relevanz apodiktischer Aussagen von Versicherern

01. Juni 2021

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6 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Kinder verursachten beim Spielen einen Brand. Der Gesamtschaden belief sich auf rund 600.000 Euro. Ein Ereignis, das bei systematischer Aufarbeitung durch das Schadenreferat und durch den beauftragten Sachverständigen innerhalb von wenigen Wochen zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu bewältigen gewesen wäre. Doch dem war leider nicht so.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 6/1/2021

Von Reinhard Jesenitschnig (Foto), C:M:S Maklerservice GmbH

„Brand aus!“ Das erste Mal erklang diese erleichternde Mitteilung im Februar 2017, als die Feuerwehr die letzten Glutnester gelöscht hatte. Spielende Kinder verursachten – wie sich später herausstellte – am betroffenen Eigenheim einen Gesamtschaden von rund 600.000 Euro.

Das zweite Mal „Brand aus!“ im übertragenen Sinn hieß es für den Versicherungsnehmer vier Jahre nach dem Brandereignis, dazwischen lagen intensive Verhandlungen mit der Versicherung und ein Verfahren, das sich durch zwei Instanzen zog. Vorerst versuchte ein beigezogener Versicherungsmakler, unter anderem auf Basis eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Zweitgutachtens, vor allem hanebüchene bedingungswidrige Einwendungen des Schadenreferenten zu korrigieren. Es nützte aber weder die Einbeziehung der Schadenleitung noch ein zur Klärung gedachtes Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft. Mangels fehlender fachlicher Hierarchie folgten alle der Argumentation ihres Referenten. Das Erstgericht beurteilte dessen Vorgangsweise allerdings so: „Dem Vorbringen der Beklagten [Versicherung] ist nicht zu entnehmen, warum sie das vertragswidrig unzureichende Entschädigungsangebot weder fahrlässig noch vorsätzlich und somit nicht schuldhaft gestellt hat“.

Tatsächlich lag das (finale) Erstangebot der Versicherung zum Gebäudeschaden bei rund 251.000 Euro. Nach Intervention des Versicherungsmaklers und einer gemeinsamen Besprechung am Schadenort erfolgte die Korrektur auf zunächst 351.000 Euro. Letztlich lag die Ersatzleistung bei 369.000 Euro. Beim Inhaltsschaden weigerte sich die Versicherung, den gesamten Neuwertschaden (rund 200.000 Euro) festzustellen, weil die Höchsthaftungssumme 133.000 Euro betrug. Der Argumentation, dem Versicherungsnehmer stehe vorerst der Zeitwertschaden bis zur Höhe der Höchsthaftungssumme zu, weshalb der Neuwertschaden zur Feststellung des Zeitwertschadens jedenfalls zu eruieren sei, verschloss sich die Versicherung bis zur Korrektur durch das Gericht. Sie pochte vielmehr darauf, dass zur Erlangung der Höchsthaftungssumme Rechnungen über Wiederbeschaffung von Hausrat in Höhe dieser Summe vorzulegen seien. Dass der Referent für die Erstzahlung den Zeitwert der Höchsthaftungssumme und nicht vom gesamten Neuwertschaden berechnete, war nur ein ärgerlicher Nebenaspekt, aber bezeichnend für die Qualität der Bearbeitung insgesamt.

Schäden wurden „teils unvollständig und teils unrichtig“ (Urteil) erhoben

Zu den Kosten für eine Ersatzwohnung, versichert nach den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung teilte der Referent lapidar mit, es seien „auch Ihre Forderungen, die Mietkosten für ein Ersatzquartier aus der Sparte Gebäudefeuerversicherung zu beurteilen, nicht verifizierbar.“ Auch das eine willkürliche und vorsätzlich falsche Information für den Versicherungsnehmer. Im Gerichtsverfahren wurde sogar bestritten, dass das Gebäude nach dem Brand unbewohnbar gewesen sei. Leider kennt unser Strafgesetzbuch nur den „Versicherungsmissbrauch“ (StGB § 151) auf Seiten des VN, nicht jedoch auf Seiten des Versicherers.

Das absurde Verhalten des Schadenreferenten, nicht korrigiert von seinen Vorgesetzten, und die schuldhaften Verfehlungen des Sachverständigen, nämlich diverse Schäden „teils unvollständig und teils unrichtig“ (Urteil) erhoben zu haben, führten sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz zum vollen Prozesserfolg.

Versicherer muss Kosten für beigezogenen Makler und Sachverständigen zahlen

Der VN hatte zudem die Kosten für den beigezogenen Makler und Sachverständigen beansprucht. Der Versicherer lehnte sie unter Hinweis auf § 66 VersVG, Abs. 2 ab. Diese Kosten seien von ihm nicht zu ersetzen. Dazu wird in der Lehre der Standpunkt vertreten, dass der gesetzlichen Regelung des § 66 VersVG Schadenersatzansprüche des VN vorgehen (Fenyves/Perner/Riedler, VersVG-Kommentar). Hinsichtlich der Kosten für Sachverständige ist entscheidend, inwieweit sich das Gutachten des Versicherers inhaltlich und/oder in der Höhe als falsch herausstellt. Ein schuldhafter Verzug durch den Versicherer würde wiederum Kosten eines Beistandes rechtfertigen. In beiden Fällen hätte der VN schadenersatzrechtlichen Anspruch auf den Ersatz der Kosten. Sowohl der Erstrichter als auch das Berufungsgericht stimmten dieser Argumentation zu und sprachen dem Kläger die Kosten für den Versicherungsmakler und den Sachverständigen in voller Höhe zu.

Anmerkung

Apropos Strafgesetzbuch: Falschinformationen und falsche Ablehnungen basieren in der Regel auf unterschiedlichen rechtlichen und sachlichen Auffassungen. Diese sind in letzter Konsequenz in einem Zivilverfahren zu diskutieren und zu lösen. Strafrechtliche Relevanz könnte aber vorliegen, wenn der Versicherer seiner Information oder Ablehnung durch entsprechende Formulierungen einen absoluten und apodiktischen Charakter verleiht und dem Versicherungsnehmer damit jeglichen Zweifel an seinen Ausführungen zu nehmen versucht, anstatt darzulegen, dass er eine Meinung vertritt und es dem VN überlassen bleibe, diese anzuerkennen oder zu prüfen.

Den gesamten Kommentar von Reinhard Jesenitschnig lesen Sie in der AssCompact Juni-Ausgabe!

Titelbild: © Sebastian Duda – Fotolia

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