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ÖVM: Haftungsrisiken für Versicherungsmakler bei Beratung und Risikoanalyse

(Bild: © fotomek - stock.adobe.com)

ÖVM: Haftungsrisiken für Versicherungsmakler bei Beratung und Risikoanalyse

26. März 2026

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Der OGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherungsmakler Sachwalter des Versicherungsnehmers ist und ihn eine umfassende Interessenwahrnehmungspflicht trifft. Die Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs 1 und Abs 3 MaklerG begründet regelmäßig eine Schadenersatzhaftung. Hierzu einige Beispiele, welche eine Haftung des Versicherungsmaklers zur Folge hatten.

Artikel von:

Gerhard Veits

Gerhard Veits

ÖVM Vorstand, Versicherungsrechtsexperte und Geschäftsführer der Veits & Wolf Versicherungsmakler GmbH

Unterlassene oder mangelhafte Risikoanalyse (OGH 7 Ob 190/98f)

Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, die individuellen Risiken des Kunden eigenständig zu erheben und zu prüfen. Eine bloß schematische oder oberflächliche Vorgangsweise genügt nicht. Der Versicherungsmakler darf sich nicht mit unvollständigen Angaben des Kunden begnügen, sondern hat dessen Risikosituation aktiv zu hinterfragen und zu analysieren. Unterbleibt eine ausreichende Risikoanalyse, haftet der Makler für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Risikoerhebung durch geeigneten Versicherungsschutz vermeidbar gewesen wären.

Haftung bei fehlender Ermittlung der Versicherungssumme (OGH 7 Ob 37/06p)

Der Versicherungsmakler muss den Kunden auf die Gefahr einer Unterversicherung ausdrücklich hinweisen, wenn sich diese aus den Umständen aufdrängt.

Der Makler schuldet eine sachgerechte Beratung über die Angemessenheit der Versicherungssumme. Übernimmt der Makler ungeprüft eine zu niedrige Versicherungssumme, ohne auf die Risiken hinzuweisen oder Alternativen aufzuzeigen, kann er für die Kürzung der Versicherungsleistung haftbar gemacht werden.

Nichtempfehlung eines objektiv erforderlichen Versicherungsschutzes (OGH 7 Ob 62/01p)

Der Makler ist verpflichtet, auf naheliegende und wesentliche Versicherungsbedürfnisse des Kunden hinzuweisen – auch ohne ausdrückliche Nachfrage. Er hat jene Versicherungen zu empfehlen, die sich aus der konkreten Lebens- oder Berufssituation des Kunden objektiv aufdrängen. Unterlässt der Makler den Hinweis auf eine notwendige Haftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung, kann er für den ungedeckten Schaden haften.

Unzureichender Marktvergleich / keine Empfehlung des bestmöglichen Produkts (OGH 7 Ob 81/08b)

Der Makler ist verpflichtet, einen ausreichenden Marktüberblick zu haben und nicht ohne sachliche Rechtfertigung ein objektiv schlechteres Produkt zu empfehlen. Er hat dem Kunden jene Versicherung zu empfehlen, die nach fachlicher Bewertung den bestmöglichen Versicherungsschutz bietet. Wird ein Produkt mit erheblichen Deckungslücken empfohlen, obwohl am Markt bessere Alternativen verfügbar sind, liegt eine Verletzung von § 28 Abs 3 MaklerG vor.

Fehlende Aufklärung über Risikoausschlüsse und Deckungslücken (OGH 7 Ob 15/10g)

Der Makler muss den Kunden über wesentliche Risikoausschlüsse klar und verständlich aufklären, insbesondere wenn diese für den Versicherungszweck zentral sind. Eine bloße Übergabe von Versicherungsbedingungen ersetzt keine verständliche Aufklärung über wesentliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Unterbleibt diese Aufklärung, haftet der Makler für Schäden, die aufgrund der Deckungslücke eintreten.

Beweislast und Dokumentationsmängel(OGH 7 Ob 50/11m)

Den Makler trifft im Haftungsprozess ein erhebliches Beweisrisiko, wenn die Beratung nicht dokumentiert ist. Kann der Versicherungsmakler den Inhalt seiner Beratung nicht nachweisen, geht dies regelmäßig zu seinen Lasten. Fehlende oder mangelhafte Dokumentation führt faktisch zu einer Beweislastverschärfung zulasten des Maklers.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact März-Ausgabe!

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