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Reiseversicherung: Unklarer Leistungsausschluss bei internationalen Sanktionen

(Bild: © fotomek - stock.adobe.com)

Reiseversicherung: Unklarer Leistungsausschluss bei internationalen Sanktionen

21. Juli 2025

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Eine Reiseversicherung schloss Leistungen aus, wenn gegen Versicherungsnehmer Sanktionen etwa der EU oder USA vorlagen. Ob diese Klausel zu unklar formuliert ist und daher unzulässig, wurde vom OGH geprüft. (OGH 7Ob 65/25x)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Die Bundesarbeitskammer klagte gegen eine Versicherungsgesellschaft, die regelmäßig mit Verbrauchern Reiseversicherungsverträge abschließt. In ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherungen war eine Klausel enthalten, wonach Versicherungsschutz nur bestehe, soweit und solange dem keine unmittelbar anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos durch die EU, Österreich, USA oder andere Staaten entgegenstehen.

Die Klägerin beanstandete diese Klausel als intransparent und begehrte deren Unterlassung im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern sowie ein Berufungsverbot auf eine derartige Bestimmung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und verpflichteten die Versicherung zur Unterlassung innerhalb eines Monats. Die Beklagte erhob dagegen außerordentliche Revision.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. In rechtlicher Hinsicht wurde folgendes klargestellt:

Mit Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 3/23a, in welcher bereits eine nahezu identische Klausel zu beurteilen war, bestätigte der OGH die Ansicht der Vorinstanzen, dass die vorliegende Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoße.

In der Vorentscheidung kam der OGH zum Ergebnis, dass die Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverständlich und somit intransparent ist. Ein Versicherungsnehmer kann anhand einer derartigen Klausel nämlich nicht einmal ansatzweise beurteilen, wann und in welchem Umfang es tatsächlich zum Entfall des Versicherungsschutzes kommen könnte. Es fehle Klarheit zum Inhalt und zur Reichweite der Regelung, welche nach Ansicht des OGH – so in der Entscheidung 7 Ob 3/23a – in seiner Formulierung missglückt ist. Vor diesem Hintergrund dürfe die Klausel künftig nicht mehr angewendet werden.

Schlussfolgerung

Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht wieder, dass Versicherungsbedingungen gegenüber Verbrauchern klar und transparent formuliert sein müssen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer muss den Inhalt und die Reichweite einer Klausel, die an eine, noch dazu negative Rechtsfolge geknüpft wird, verstehen. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Versicherer auf diese Klausel nicht erfolgreich berufen und darf er diese künftig im Geschäftsverkehr auch nicht mehr verwenden.

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