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Rechtsschutzversicherung: Deckungsablehnung bei Fremdwährungskredit

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Rechtsschutzversicherung: Deckungsablehnung bei Fremdwährungskredit

19. Mai 2025

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Im Streit um einen Fremdwährungskredit samt Geldwechselvertrag verlangte eine Versicherungsnehmerin Deckung von ihrer Rechtsschutzversicherung für die gerichtliche Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen. Die Versicherung lehnte jedoch mit Verweis auf mangelnde Erfolgsaussichten gemäß Art. 9 ARB 2001 eine Kostenübernahme ab – der Fall landete vor dem OGH (7 Ob 35/25k).

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Deckungspflicht ihrer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Rückwicklungsansprüchen gegenüber ihrer Kreditgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Fremdwährungskreditvertrags sowie des damit abgeschlossenen Geldwechselvertrags.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung für den Rückabwicklungsprozess der Klägerin mit der Begründung ab, dass dieser im Sinne von Art. 9 der ARB 2001 keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb die Kostenübernahme zur Gänze abgelehnt wird. Auszugsweise lautet die maßgebliche Bestimmung dazu wie folgt:

Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, … (2.3), dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen“.

Die Erfolgsaussicht wurde verneint, da der OGH die hier strittige Frage bereits wiederholt geklärt habe (4 Ob 208/21y; 9 Ob 77/21b; 7 Ob 112/23f), dies mit dem Ergebnis, dass allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses bei der Zuzählung des Kredites nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages wegen mangelnder Bestimmtheit führen, so wie es die Klägerin für sich behauptet. Dieser Ansicht schloss sich das Erst- und Berufungsgericht an, die auch im zusätzlichen Vorbringen der Klägerin zum rückabzuwickelnden „Geldwechselvertrag“ keine Erhöhung der Erfolgsaussichten erkannten.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung (7 Ob 35/25k) vom 22.04.2025 verweist der OGH zunächst ebenfalls auf die bereits umfangreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung: Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses bei der Zuzählung des Kredites nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags wegen mangelnder Bestimmtheit führen, wenn durch die zeitnahe Information des Kunden über den zugrunde gelegten Fremdwährungsbetrag ausreichende Bestimmtheit eingetreten ist und der Kreditnehmer offenkundig das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Kreditvertrages akzeptiert hat.

Darüber hinaus unterstrich der OGH, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, worin sich der konkrete Sachverhalt von jenen Fällen unterscheide, die bereits von der ständigen Rechtsprechung abgewiesen wurden (vgl 7 Ob 112/23f). Ohne solche konkrete Differenzierung könne eine positive Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht erfolgen, weshalb die Ablehnung der Deckung aufgrund von fehlenden Erfolgsaussichten berechtigt ist.

Schlussfolgerung

Der Versicherungsnehmer muss im Deckungsstreit mit dem Rechtsschutzversicherer darlegen, warum eine realistische Erfolgsaussicht im zu deckenden Rechtsstreit besteht. Sofern dazu bereits hinreichende Judikatur vorhanden ist, die ein Unterliegen naheliegend erscheinen lässt, liegt es am Versicherungsnehmer darzustellen, warum sich sein Sachverhalt von jenen unterscheidet, die bereits höchstgerichtlicher Entscheidungen waren und keine offenen Rechtsfragen dazu mehr übrig lassen.

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