AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Beschädigung von Zwiebeln bei der Ernte
Bei Erntearbeiten, die nicht bloß aus dem Ausgraben von Zwiebeln bestanden, sondern auch daraus, dass diese Zwiebeln bis zum Laderaum des Anhängers weiterverarbeitet und zu am Rand des Feldes abgestellten Sammelbehältern transportiert wurden, wurden Zwiebel beschädigt, weil die Geschwindigkeit der Förderbänder vom Mitarbeiter des VN zu hoch eingestellt wurde.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Arbeitsweise nicht auf die Ernte der Zwiebeln und deren Verarbeitung, sondern das Gespann dient auch dazu, die Ernte zu sammeln und zu einem am Rand des Feldes platzierten Sammelbehälter zu befördern. Da der gesamte Erntevorgang in Bewegung stattfindet und die Zwiebeln auch während deren Bearbeitung innerhalb des Anhängers von der Erntemaschine befördert wurden, ist es nicht wesentlich, dass die Beschädigung schon in der aktiven Handhabungs-, Verarbeitungs- und Sortierkette der Erntemaschine und nicht erst in deren Laderaum eintrat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Gespann im beladenen Zustand nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sondern die Zwiebeln nur bis zum Feldrand befördern kann. Der Wortlaut der Bedingung schließt Schäden an beförderten Sachen nämlich – abgesehen von der im zweiten Halbsatz enthaltenen, hier nicht maßgeblichen Ausnahme – ohne Einschränkungen und somit auch bei einer Beförderung bloß auf dem Feld aus. Der Ausschluss für Schäden an beförderten Sachen kommt zur Anwendung. Der Versicherer ist leistungsfrei.
versdb 2025, 42
KFZ Haftpflicht
7Ob101/25s
Verspätete Schadenmeldung
Die Vorgangsweise des VN – dem sein Rechtsvertreter zuzurechnen ist – nach Aufmerksamwerden auf die Problematik des Fremdwährungskredits im Juli 2022, nachfolgender Recherchen und der Ablehnung seitens des Rechtsvertreters der Bank am 23. 8. 2022, mit der Deckungsanfrage bis zum 2. 1. 2023 – also weitere vier Monate – zuzuwarten, ist eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung.
versdb 2025, 46
Rechtsschutz
7Ob186/25s
Zumutbare Umorganisation - Beweislast
Nach § 2 Abs 4 lit b AVB liegen bei Selbständigen die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich und gegebenenfalls ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist nach den AVB zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, von der versicherten Person aufgrund ihres unternehmerischen Freiraums realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass Selbständige nicht als außerstande angesehen werden können, ihren Beruf auszuüben, sofern ihnen eine Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist.
Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast. Die versicherte Person hat daher im vorliegenden Fall (auch) nachzuweisen, dass ihr eine Umorganisation ihres Betriebs im Sinn des § 2 Abs 4 lit b AVB nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
versdb 2025, 45
Berufsunfähigkeitsrente
7Ob150/25x
Mitteilung über Prämienerhöhung an bestimmte Institutionen
Gemäß § 178g Abs 1 VersVG hat der Versicherer eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes in der Krankenversicherung unverzüglich bestimmten Stellen (unter anderem dem Kläger) mitzuteilen. Insoweit eine vom Versicherer erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unwirksam ist, besonders weil sie dem § 178f VersVG und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen die Versicherungsverträge geschlossen sind, widerspricht, sind diese Stellen berechtigt, vom Versicherer die Unterlassung dieser Änderung zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird;
Der Versicherer ist nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 178g Abs 1 VersVG nicht verpflichtet, den klagebefugten Institutionen neben der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes auch die Vertragsgrundlagen mitzuteilen. Dazu ist der Versicherer gemäß § 178h Abs 1 VersVG nur über Verlangen einer klagebefugten Stelle verpflichtet.
Die Mitteilung des Versicherers über die Änderung der Prämie ging dem Kläger am 4. 12. 2023 zu. Da der Kläger kein Einsichtsverlangen gemäß § 178h Abs 1 VersVG erstattet hat, ist die am 22. 5. 2024 eingebrachte Klage verfristet.
versdb 2025, 44
Krankenversicherung
7Ob142/25w
Diebstahl GPS-Leitsystem eines Traktors
Klausel im Versicherungsvertrag (Einbruchdiebstahldeckung für Traktoren): "Abweichend zu Artikel 5 gilt der Versicherungsschutz nur in Österreich in allseits umschlossenen und versperrten Gebäuden sowie im allseits von Mauern umschlossenen Hofraum, sofern das Einfahrtstor versperrt ist.“
Das Garagentor des Wirtschaftsgebäudes war unversperrt und somit war ein ungehinderter Zugang von der Straße zur Maschinenhalle möglich. Zudem war der die – wenn auch steile, so doch begehbare – Böschung umzäunende Maschendraht zur Zeit des Vorfalls so schlecht gespannt, dass ein problemloses Übersteigen des Zauns möglich war, wobei der Zaun überdies an einer Stelle eine Lücke aufwies. Selbst wenn man am Weg zur Maschinenhalle ein Hundegehege passieren musste, war der Traktor somit nicht in einem versperrten Gebäude abgestellt, was einem durchschnittlich verständigen VN klar sein muss. Der Versicherer ist leistungsfrei.
versdb 2025, 43
Einbruchdiebstahl
7Ob121/25g
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren








