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D.A.S.: Haftpflichtversicherungen können bei Autotuning die Zahlung verweigern

D.A.S.: Haftpflichtversicherungen können bei Autotuning die Zahlung verweigern

13. April 2021

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5 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Ohne ordnungsgemäße Typisierung und Genehmigung können Fahrzeugveränderungen teuer kommen. Haftpflichtversicherungen können die Zahlung verweigern, wenn ein nicht entsprechend genehmigtes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, informiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 4/13/2021

Im Frühling steigt die Anzahl von getunten Fahrzeugen. Die Personalisierung von KFZ ist ein Trend, auf den viele aufspringen. Jedoch wird häufig unterschätzt, dass bestimmte Änderungen am Fahrzeug angezeigt und genehmigt werden müssen. „Das gilt grundsätzlich für alle Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Besser eine „Personalisierung“ weglassen, wenn es Unklarheiten bezüglich ordnungsgemäßer Typisierungsmöglichkeit gibt“, legt der langjährige Versicherungsmanager allen Autoliebhabern nahe.

Vorabinformation schützt vor unnötigen Kosten

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung und das Kraftfahrgesetz geben Auskunft, welche Individualisierungen und Ausrüstungsgegenstände genehmigungspflichtig sind. Auch bei der zuständigen technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung können die Vorgaben erfragt werden.

Das Anbringen von Spoilern, das Tieferlegen des Autos, vom Typenschein abweichende Felgen und das sogenannte Chip-Tuning – bei dem die Motorleistung verbessert wird – sind jedenfalls beim Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Genau wie jegliche Änderungen, die das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verschlechtern.

„Es ist sinnvoll, sich zuerst bei der zuständigen Prüfstelle zu erkundigen, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. So spart man sich Zeit und Kosten, falls die Personalisierungen abgelehnt werden“, rät Loinger.

Strafen und Erlöschung der Zulassung

Ein getuntes Fahrzeug ohne ausreichender Genehmigung kann Verwaltungsstrafen von bis zu 5.000 Euro verursachen. Wird im Zuge einer Polizeikontrolle festgestellt, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit dermaßen gefährdet ist, dass Gefahr im Verzug ist, können sogar das Kennzeichen und der Zulassungsschein abgenommen werden.

„Besonders heikel kann es bei einem Unfall werden. Im schlimmsten Fall verweigert die Haftpflichtversicherung die Zahlung oder bittet den Versicherungsnehmer nachträglich zur Kasse. Das kann richtig teuer werden“, weiß der CEO.

Bestätigung von Fachwerkstätte notwendig

Die Genehmigungskosten betragen ab rund 40 Euro. „Damit die Adaptierungen von der Behörde bewilligt werden, sind einige Dokumente vorzulegen. Dazu zählen etwa der Typenschein, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument, die Bestätigung einer Fachwerkstätte über den sach- und fachgerechten Umbau und eventuell sogar eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch ein Ziviltechnikergutachten oder Gutachten einer staatlichen autorisierten Prüfstelle können eingefordert werden“, zählt Loinger auf.

Embleme-Clearing ist verboten

Aktuell sehr beliebt ist das sogenannte „Clearing“. Darunter versteht man, dass die Automarke und alle anderen Aufschriften auf dem Auto entfernt werden. Diese „Bereinigung“ kann jedoch zu einer Verwaltungsstrafe führen. „Das Clearing ist deshalb untersagt, weil laut dem Kraftfahrgesetz am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer ersichtlich sein müssen. Genauso muss die Motornummer am Fahrzeugmotor vollständig sichtbar sein. Bei einem Verstoß sind der Lenker und Halter haftbar“, so Loinger.

Scheibenfolien teilweise verboten

Auch vermeintlich kleine Änderungen können bewilligungspflichtig sein. So dürfen Scheibenfolien beispielsweise nicht nachträglich auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Typengenehmigte Scheibenfolien müssen hingegen nicht angezeigt werden.

Auch das Bekleben der Scheibenaußenseite mit Splitterschutz- oder Tönungsfolien ist verboten. Erlaubt sind Lochfolien, die auf die Außen- oder Innenseite der Scheiben geklebt werden.

„Scheibenfolien müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Auf jeder Folie muss zumindest das Markenzeichen des Herstellers, die Typenbezeichnung der Scheibenfolie und das in der jeweiligen Typengenehmigung festgelegte Genehmigungszeichen dauerhaft angebracht sein. Pflicht ist außerdem, dass auf jeder Scheibe die Folienkennzeichnung zumindest einmal zu sehen ist“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.

Foto oben: Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG

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