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Verschärfte Haftungen für Geschäftsführer durch Cyber-Crime und Corona

Verschärfte Haftungen für Geschäftsführer durch Cyber-Crime und Corona

08. April 2021

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Wir leben in schweren Zeiten, die schon lange anhaltende Krise verlangt uns allen viel ab. Neben der Gefährdung der Gesundheit rückt die Verschärfung durch wirtschaftliche Beeinträchtigungen mehr und mehr in den Vordergrund.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 4/8/2021

Von Dr. Helmut Tenschert, Versicherungsexperte und unabhängiger zertifizierter Bildungsträger
 

In diesem Szenario ist es mehr als schwierig, unternehmerische Entscheidungen treffen zu können, die sich in weiterer Folge als richtig herausstellen. Fehler finden in nachhaltigen finanziellen Schäden Ausdruck. Trotz vieler Unabwägbarkeiten unterliegen Entscheidungen den hohen Ansprüchen an Sorgfaltspflichten, die von den gesetzlichen Grundlagen für Geschäftsleitungen normiert werden.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wacht mit Argusaugen über unternehmerisches Handeln, nicht selten werden strafrechtliche Ermittlungen durch anonyme Anzeigen über das Whistleblower-Telefon eingeleitet. Es liegt dann am betroffenen Geschäftsführer, diese Vorwürfe zu entkräften, um weiteren Unbill durch die Konfrontation mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen abwenden zu können.

Auch ein Freispruch kann teuer werden

Die dafür notwendige professionelle anwaltliche Hilfe ist kostenintensiv und wird immer schlagend, die Republik ersetzt auch in Fällen von Einstellung oder Freispruch die Honorierung für Rechtsvertretungen nur in völlig unzureichendem Ausmaß. Abhilfe kann da nur eine spezifische Strafrechtsschutzversicherung schaffen. Aber Achtung, Deckungsmodelle mit Vertragsgrundlage ARB ohne vereinbarte Zusatzklauseln sind dafür wenig geeignet. Das erfordert Sonderlösungen.

Ist einmal die erste Hürde, die Abwendung strafrechtlicher Konsequenzen, geschafft, ist dennoch damit zu rechnen, dass die Verantwortungsträger sich mit Forderungen auf Schadenersatz für angeblich sorgfaltswidrig herbeigeführte Schäden zu beschäftigen haben werden. Also wird es in erster Linie darum gehen, derartige Ansprüche abzuwehren. Keine einfache Aufgabe, die gesetzlichen Haftungen für Geschäftsführer sind streng, unbegrenzt und durch die Beweislastumkehr die Entlastung zusätzlich erschwert.

Die Vorsorge durch den Abschluss individuell konzipierter Vermögenschadenhaftpflichtversicherungen für solche strategischen Risken sollte selbstverständlich sein. Leider besteht oft erschreckende Unaufgeklärtheit bei den Betroffenen. Hier sind wir als freie Berater gefordert, bei unseren Kunden durch Information und Erklärung Abhilfe zu schaffen.

Ob in Form einer D&O-Versicherung für das gesamte Management, oder einer personen- bzw. mandatsbezogenen Unternehmensleiterdeckung, ist letztlich nach vorangegangener Beratung durch den Kunden zu entscheiden. Ich neige eher zu einer Lösung für das einzelne Organ, weil da Versicherter und Versicherungsnehmer eine Person sind und daher Herr der Polizze sind und bleiben. Aber das möge jeder für sich selbst entscheiden, welches Konzept bevorzugt wird.

Massiver Anstieg der Schäden durch Cybercrime und Pandemie

Schon Cyber-Crime und die damit ständig steigenden Attacken haben zu einem massiven Anstieg von Schadenfällen geführt, die auf den Geschäftsführer zurückfallen können. Die Pandemie wird ein Zusätzliches tun, um die Lage weiter zu verschärfen.

Es liegt in unserer Verantwortung, die Geschäftsleitungen mit geeigneten Absicherungen auszustatten. Schließlich geht es da um unsere aus wirtschaftlicher Sicht bedeutsamsten Kunden, die über das hohe persönliche Risiko begründeten Anspruch haben, entsprechend informiert zu werden.

Eine Betreuungsaufgabe, deren Bedeutung täglich anwächst. Ein Unterlassen von Beratungen dazu kann zudem nicht unbeträchtliche eigene Haftungen nach sich ziehen.

Ich appelliere daher dringend an alle Kolleginnen und Kollegen, gerade jetzt in dieser Richtung aktiv zu werden.

Nähere Informationen zu diesem Thema lesen Sie auch in der aktuellen April-Ausgabe des GEWINN ab Seite 52.

Bild oben: Dr. Helmut Tenschert

Titelbild: ©pixelkorn – stock.adobe.com

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