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COVID-19 Maßnahmenverordnung: Was Versicherungsmakler beachten müssen

COVID-19 Maßnahmenverordnung: Was Versicherungsmakler beachten müssen

16. November 2020

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde vom Sozialministerium veröffentlicht und gilt ab 17.11.2020, 0:00 Uhr. Der Fachverband der Versicherungsmakler hat die heute aufgetretenen Annahmen, dass Versicherungsmaklerbüros nicht von Schließungen betroffen sind, bestätigt.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 11/16/2020

Kein Betretungs- und Berufsverbot

Da der Dienstleistungsbereich der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten nicht unter „körpernahe Dienstleistungen“ fällt, besteht für Sie kein Betretungs- bzw. Berufsverbot (siehe Link unten zum Wortlaut der Verordnung).

Die Erbringung der Dienstleistung ist nach Beachtung dieser Kriterien zulässig:

  • Die Dienstleistung ist nach Möglichkeit („tunlichst“) online zu erbringen.
  • Ist dies nicht möglich („untunlich“), dann ist auch die Erbringung der Dienstleistung mit Kundenkontakt im Geschäftslokal oder die Erbringung der Dienstleistung beim Kunden zulässig.
  • Jedenfalls gelten die Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines (eng anliegenden) Mund-Nasen-Schutzes.

Hier geht es zur Kriterienliste, wo unter anderem die Möglichkeit des Kundenkontaktes aufscheint…

Auch Zulassungsstellen nicht von Schließung betroffen

Nach Informationen des VVO werden auch die Zulassungsstellen weiterhin unter Einhaltung der verordneten Schutzmaßnahmen geöffnet halten.

Hier geht’s zur COVID-19 Notmaßnahmenverordnung des Sozialministeriums…

Titelbild: © Andrey Popov

Bild: © Boris Zerwann

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