Die Versicherungsnehmerin blieb nach mangelhaften Leistungen einer Subunternehmerin und deren späterer Liquidation auf einem offenen Werklohn sitzen. Sie sah darin einen gedeckten „Ausfallsschaden“ – der OGH musste entscheiden, ob die Versicherung dafür einzustehen hat. (7 Ob 130/25f)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen der Versicherungsnehmerin (einer GmbH) und einem Versicherungsunternehmen besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, bei dem unter anderem die folgende Deckungserweiterung vereinbart wurde:
„Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall eines beauftragten Subunternehmers
1. In Erweiterung von Art. 1, Pkt. 2 sowie Art. 7, Pkt. 1.1 AHVB sind Ausführungsmängel nach Maßgabe folgender Bestimmungen mitversichert:
Das Mängelbehebungsrisiko ist ohne Unterschied, ob aus dem Titel der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes und ohne Unterschied, ob die jeweiligen, vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer dazu verhalten sind, oder der Versicherungsnehmer in seiner Funktion in der versicherten Risikoumschreibung dazu verhalten wird, ausschließlich insoweit versichert, als dass sich der Versicherungsschutz auf das Ausfallsrisiko, im Sinne einer Vorfinanzierung und vorbehaltlich der Abtretung des entsprechenden Anspruches des Versicherungsnehmers an den Versicherer gegen den jeweiligen Subunternehmer, bei einem Insolvenzverfahren eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmers erstreckt.“
Im vorliegenden Fall wurde die Versicherungsnehmerin im Rahmen eines Bauprojekts mit Umbauarbeiten auf einer Liegenschaft beauftragt und zog eine Subunternehmerin bei. Die Subunternehmerin hat im Rahmen des Bauprojekts mangelhafte Leistungen erbracht. Die Vertragspartnerin der Klägerin (Werkbestellerin) hat deshalb das vereinbarte Entgelt zurückbehalten und erklärte den Rücktritt vom Vertrag mit der Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsnehmerin hat daraufhin den noch offenen Werklohn gegen ihre Vertragspartnerin eingeklagt. Diesen Prozess hat die Versicherungsnehmerin allerdings verloren, weil das Gericht zum Ergebnis gekommen ist, dass die Subunternehmerin tatsächlich mangelhafte Leistungen erbracht hat und die Werkbestellerin berechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist.
Darüber hinaus wurde zunächst über das Vermögen der Subunternehmerin das Konkursverfahren eröffnet. In weiterer Folge wurde der Konkurs aufgehoben und die Subunternehmerin liquidiert. Der Versicherungsnehmerin ist daher ein „Ausfallsschaden“ (in Höhe des offenen Werklohns) entstanden. Nach ihrer Ansicht ist dieser „Ausfallsschaden“ aufgrund der oben zitierten Deckungserweiterung zu decken. Dieser Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 25.09.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 130/25f, führte der OGH zunächst aus, dass das Risiko, als versicherter Werkunternehmer mit - von einem Professionisten (Subunternehmer) verursachten - Mängelbehebungskosten belastet zu werden, nur dann durch die oben zitierte oder eine vergleichbare Klausel versichert sei, wenn der verantwortliche Subunternehmer mittlerweile insolvent geworden ist, sodass der Werkunternehmer, der dafür dem Werkbesteller gegenüber einzustehen hat, diesen Aufwand nicht oder nicht mehr im vollen Umfang dem verantwortlichen Subunternehmer überwälzen kann.
Die Versicherungsdeckung setze nach dem Wortlaut der Bedingung voraus, dass ein Subunternehmer des versicherten Werkunternehmers eine mangelhafte Leistung gegenüber dem Werkbesteller erbracht hat, woraus ein Mängelbehebungsanspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer aus dem Titel des Schadenersatzes und/oder der Gewährleistung resultiert. Dieser Anspruch müsse vom versicherten Werkunternehmer befriedigt worden sein, der dadurch einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer erwirbt. Diesen Regressanspruch könne jedoch der versicherte Werkunternehmer aufgrund der Insolvenz des Subunternehmers nicht (zur Gänze) durchsetzen. Die Verpflichtung zur Abtretung des Regressanspruchs an den Betriebshaftpflichtversicherer bezwecke, dass dieser die Forderung anstelle des versicherten Werkunternehmers im Insolvenzverfahren des Subunternehmers geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall hat jedoch die Versicherungsnehmerin den Mängelbehebungsanspruch ihrer Vertragspartnerin (der Werkbestellerin) nicht befriedigt und dadurch auch keinen (nicht durchsetzbaren) Regressanspruch gegen die Subunternehmerin erworben. Vielmehr behauptet die Versicherungsnehmerin nur, dass ihr ein „Ausfallsschaden“ in Höhe des offenen Werklohns entstanden ist, weil sie den Prozess auf Zahlung des Werklohns gegen ihre Vertragspartnerin wegen mangelhafter Leistungen ihrer Subunternehmerin verloren hat.
Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass dieser Sachverhalt nach dem Wortlaut der Klausel den Deckungsanspruch nicht begründen kann, weshalb der Versicherungsnehmerin keine Versicherungsleistung zusteht.
Schlussfolgerungen
Die vereinbarte Deckungserweiterung für das Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall des Subunternehmers deckt nur den Fall ab, dass die Versicherungsnehmer den Mängelbehebungsanspruch ihres Auftraggebers bereits befriedigt und dadurch einen Regressanspruch gegen den insolventen Subunternehmer erworben hat. Der Verlust des Werklohns (Ausfallsschaden), weil der Auftraggeber der Versicherungsnehmerin wegen Mängeln zu Recht vom Werkvertrag zurückgetreten ist, fällt nicht unter diese Klausel.
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